In fünfzehn von vierzig dokumentierten Aufgaben stand die Wirksamkeit einer untergesetzlichen Norm zur Entscheidung — einer Satzung, einer Verordnung, eines Bebauungsplans, einer Veränderungssperre. Das häufigste Einzelproblem der Reihe, und fast immer inzident: Die Norm war nicht Streitgegenstand, sondern Vorfrage.
Daraus folgt der Zuschnitt. Es geht nicht um Verfassungsprozessrecht, sondern um drei Sätze, die in einer verwaltungsrechtlichen Arbeit an der richtigen Stelle stehen müssen: Das Gericht prüft die Norm, an der es die Maßnahme misst. Hält es eine untergesetzliche Norm für unwirksam, wendet es sie nicht an — aufgehoben wird sie dadurch nicht. Und die Behörde darf das nicht. Art. 100 I GG erfasst nur das förmliche Gesetz und ist deshalb in keiner der vierzig Aufgaben vorgekommen; die Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV auch nicht — sie steht hier, weil sie der einzige Zugang zur Normkontrolle ist, den das bayerische Recht jedermann eröffnet.