Der Streit
Der Betroffene will, dass die Behörde schweigt oder das Gesagte zurücknimmt. Dass er etwas verlangen kann, ist unstreitig; woraus, ist es nicht. Drei Herleitungen stehen nebeneinander, und die Wahl hat Folgen für den Obersatz und für die Reichweite.
- Herrschende Auffassung: grundrechtlicher Abwehranspruch
Der Anspruch folgt unmittelbar aus dem betroffenen Grundrecht in seiner abwehrrechtlichen Funktion — Art. 12 I GG, Art. 14 I GG, Art. 2 I mit Art. 1 I GG, für juristische Personen über Art. 19 III GG.
- Argument aus Art. 19 IV GG
Wo ein Grundrecht Schutz gewährt, muss es auch durchsetzbar sein; der Abwehranspruch ist die notwendige Kehrseite des Eingriffs. - Argument aus der Lückenlosigkeit
Er greift auch dort, wo kein einfachrechtliches Recht verletzt ist — bei der bloßen Rufschädigung ohne Vermögensschaden.
- Zweite Auffassung: entsprechende Anwendung der §§ 1004, 823 BGB
Der negatorische Anspruch des Zivilrechts wird auf das öffentliche Recht übertragen.
- Argument aus der Rechtssicherheit
Die Voraussetzungen sind ausgeformt: Beeinträchtigung, Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr, keine Duldungspflicht. Man muss sie nicht neu erfinden. - Argument aus dem Gleichlauf
Für dieselbe Äußerung eines Privaten gälten diese Regeln; es gibt keinen Grund, den Betroffenen gegenüber dem Staat schlechter zu stellen.
- Dritte Auffassung: gewohnheitsrechtlich anerkannter öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Er ist als eigenständiges Institut anerkannt und braucht weder Anleihe beim Grundgesetz noch beim BGB.
- Für die Arbeit
Der Streit ist im Ergebnis fast immer folgenlos, weil alle drei Wege dieselben vier Voraussetzungen ergeben: hoheitliches Handeln · Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts · Rechtswidrigkeit · Wiederholungsgefahr. Deshalb genügt ein Satz zur Herleitung — mit dem Hinweis, dass der Streit hier nicht entschieden werden muss —, und die Arbeit geht sofort in die Voraussetzungen. Zwei Abgrenzungen sind dagegen zu treffen und lohnen sich: Der Widerruf einer bereits verbreiteten unrichtigen Tatsache ist kein Unterlassungs-, sondern ein Folgenbeseitigungsanspruch (Feld 5); und Geld gibt keiner von beiden — dafür bliebe § 839 BGB mit Art. 34 GG, ebenfalls Feld 5. Der Rechtsweg ist in allen Fällen nach § 40 I 1 VwGO eröffnet; statthaft ist die allgemeine Leistungsklage (Ö3).