Streitstand zur Herleitung des Abwehranspruchs gegen amtliche Äußerungen

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Streit

Der Betroffene will, dass die Behörde schweigt oder das Gesagte zurücknimmt. Dass er etwas verlangen kann, ist unstreitig; woraus, ist es nicht. Drei Herleitungen stehen nebeneinander, und die Wahl hat Folgen für den Obersatz und für die Reichweite.

  1. Herrschende Auffassung: grundrechtlicher Abwehranspruch
    Der Anspruch folgt unmittelbar aus dem betroffenen Grundrecht in seiner abwehrrechtlichen Funktion — Art. 12 I GG, Art. 14 I GG, Art. 2 I mit Art. 1 I GG, für juristische Personen über Art. 19 III GG.
  • Argument aus Art. 19 IV GG
    Wo ein Grundrecht Schutz gewährt, muss es auch durchsetzbar sein; der Abwehranspruch ist die notwendige Kehrseite des Eingriffs.
  • Argument aus der Lückenlosigkeit
    Er greift auch dort, wo kein einfachrechtliches Recht verletzt ist — bei der bloßen Rufschädigung ohne Vermögensschaden.
  1. Zweite Auffassung: entsprechende Anwendung der §§ 1004, 823 BGB
    Der negatorische Anspruch des Zivilrechts wird auf das öffentliche Recht übertragen.
  • Argument aus der Rechtssicherheit
    Die Voraussetzungen sind ausgeformt: Beeinträchtigung, Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr, keine Duldungspflicht. Man muss sie nicht neu erfinden.
  • Argument aus dem Gleichlauf
    Für dieselbe Äußerung eines Privaten gälten diese Regeln; es gibt keinen Grund, den Betroffenen gegenüber dem Staat schlechter zu stellen.
  1. Dritte Auffassung: gewohnheitsrechtlich anerkannter öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Er ist als eigenständiges Institut anerkannt und braucht weder Anleihe beim Grundgesetz noch beim BGB.
  2. Für die Arbeit
    Der Streit ist im Ergebnis fast immer folgenlos, weil alle drei Wege dieselben vier Voraussetzungen ergeben: hoheitliches Handeln · Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts · Rechtswidrigkeit · Wiederholungsgefahr. Deshalb genügt ein Satz zur Herleitung — mit dem Hinweis, dass der Streit hier nicht entschieden werden muss —, und die Arbeit geht sofort in die Voraussetzungen. Zwei Abgrenzungen sind dagegen zu treffen und lohnen sich: Der Widerruf einer bereits verbreiteten unrichtigen Tatsache ist kein Unterlassungs-, sondern ein Folgenbeseitigungsanspruch (Feld 5); und Geld gibt keiner von beiden — dafür bliebe § 839 BGB mit Art. 34 GG, ebenfalls Feld 5. Der Rechtsweg ist in allen Fällen nach § 40 I 1 VwGO eröffnet; statthaft ist die allgemeine Leistungsklage (Ö3).

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