Das Auskunftsrecht der Presse (Art. 4 BayPrG)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 4 BayPrG

„(1) 1Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. (2) 1Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. 2Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.“

Verlangt: ein Anspruchsteller aus dem Kreis des Abs. 1 S. 2 · eine Behörde als Anspruchsgegner · die Geltendmachung gegenüber dem Behördenleiter oder seinem Beauftragten (Abs. 2 S. 1) · und das Fehlen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (Abs. 2 S. 2).

Drei Punkte, die in Bearbeitungen regelmäßig falsch stehen. Erstens heißt die amtliche Kurzbezeichnung BayPrG — Bayerisches Pressegesetz, Art. 1 bis 19 —, nicht „BayPresseG“. Eine Arbeit, die auf das falsche Kürzel abstellt, zitiert ein Gesetz, das es nicht gibt. Zweitens hat Art. 4 BayPrG nur zwei Absätze und keinen Ausnahmekatalog. Andere Landespressegesetze zählen Verweigerungsgründe auf — schwebende Verfahren, überwiegende öffentliche oder private Interessen, unverhältnismäßiger Aufwand. In Bayern steht davon nichts: Die einzige geschriebene Grenze ist die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 S. 2. Wer die Ausnahmenliste eines anderen Landes importiert, erfindet Verweigerungsgründe. Drittens ist der Anspruch nach Abs. 2 S. 1 gegen den Behördenleiter und seine Beauftragten gerichtet; die Auskunft eines nicht beauftragten Sachbearbeiters erfüllt ihn nicht, und ein Auskunftsverlangen an die falsche Stelle löst ihn nicht aus.

Die praktische Folge ist ein weiter Anspruch mit einer engen, aber harten Schranke: In Betracht kommen die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, das Steuergeheimnis, das Sozialgeheimnis, das Datenschutzrecht. Der Rechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg; weil Presseauskünfte ihren Wert mit der Zeit verlieren, ist der Regelfall die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit Vorwegnahme der Hauptsache (Ö4). Für Rundfunk und Telemedien trägt Art. 4 BayPrG nach seinem Wortlaut nicht — dort gilt § 5 MStV, für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten entsprechend (§ 18 IV, II 1 MStV); dessen Verweigerungsgründe (§ 5 I 2 MStV) reichen weiter als die des Art. 4 II 2 BayPrG.

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