(P) Eine Gemeinde erlässt eine Satzung, die jedermann Zugang zu ihren Unterlagen gibt. Darf sie das, und woran scheitert eine solche Satzung?
- Die Ermächtigung ist Art. 23 S. 1 GO: „Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.“ Das ist eine allgemeine Satzungsgewalt für den eigenen Wirkungskreis, und sie deckt die Regelung des Zugangs zu den eigenen Verwaltungsvorgängen. Was darüber hinausgeht, deckt sie nicht; dort liegen die Fehler.
Schema · Wirksamkeit einer Informationsfreiheitssatzung
- Satzungsgewalt und Wirkungskreis
Art. 23 S. 1 GO mit Art. 7 I GO. Erfasst ist der eigene Wirkungskreis. Für den übertragenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde als staatliche Behörde; dort sind Satzungen nach Art. 23 S. 2 GO nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, und eine Satzung, die auch diese Vorgänge ohne eine solche Bestimmung erfasst, ist insoweit unwirksam. - Formelle Wirksamkeit
Beschluss des Gemeinderats — nach Art. 37 II 1 Halbs. 2 GO kann der Erlass von Satzungen nicht auf den ersten Bürgermeister übertragen werden; Ausfertigung und ortsübliche Bekanntmachung (Ö7). - Höherrangiges Recht — die vier Kollisionen
- Datenschutz
Die Offenlegung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage; Art. 4 I BayDSG erlaubt die Verarbeitung nur, soweit sie zur Erfüllung einer der Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine Satzung, die Namen ohne Abwägung freigibt, verstößt dagegen. - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter — Art. 12 I, Art. 14 I GG (Feld 1).
- Verfahrensrecht
Art. 29 BayVwVfG regelt die Akteneinsicht im laufenden Verfahren abschließend für Beteiligte; die Satzung darf sie nicht unterlaufen. - Bereichsgeheimnisse, insbesondere das Steuergeheimnis, das über Art. 13 I Nr. 1 Buchst. c KAG mit § 30 AO auch für kommunale Steuern gilt.
- Vorbehalt des Gesetzes
Soweit die Satzung in Rechte Dritter eingreift, genügt die allgemeine Satzungsgewalt nicht; Wesentliches muss der Gesetzgeber regeln (Feld 2). Deshalb muss eine tragfähige Satzung Ausschluss- und Schutzklauseln enthalten und ein Verfahren zur Beteiligung der Betroffenen vorsehen. - Gebühren
Eine Gebührenregelung braucht ihre eigene Grundlage im Kommunalabgabenrecht; sie folgt nicht aus Art. 23 S. 1 GO. Eine prohibitive Gebühr entwertet den Anspruch und ist deshalb auch materiell angreifbar. - Folge der Unwirksamkeit
Die Satzung wird nicht aufgehoben, sondern nicht angewandt — inzident durch jedes Gericht (Feld 3) oder mit allgemeiner Verbindlichkeit im Verfahren nach § 47 VwGO (Ö4). Teilnichtigkeit ist zu prüfen: Bleibt die Satzung ohne die unwirksame Klausel eine sinnvolle Regelung, die die Gemeinde erkennbar auch so erlassen hätte, bleibt der Rest bestehen.
Länge in der Klausur
Punkte 1 und 2 in fünf Sätzen. Punkt 3 ist der Schwerpunkt. Punkt 6 in zwei Sätzen, aber nie weglassen — die Fehlerfolge ist der Teil, an dem sich zeigt, ob der Bearbeiter den Unterschied zwischen Nichtanwendung und Aufhebung kennt.