(P) In fünf von vierzig Aufgaben lag dem Bearbeiter eine Vorschrift vor, die er nicht kennen konnte, und alle fünf gehörten zu diesem Gebiet. Wie liest man eine solche Norm, wenn zugleich ihre Wirksamkeit in Frage steht?
- Das Verfahren ist immer dasselbe, und es hat sechs Schritte. Wer stattdessen aus dem Gedächtnis argumentiert, subsumiert unter eine Norm, die es nicht gibt.
Schema · Die unbekannte Norm bearbeiten
- Einmal ganz lesen, ohne den Fall im Kopf. Erst danach die Struktur aufschreiben: Wie viele Absätze, welche Sätze, welche Nummern, welche Buchstaben? Wo stehen Verweisungen — auf eigene Absätze, auf andere Vorschriften, auf Anlagen?
- Ermächtigungsgrundlage suchen
Steht sie in der Norm selbst? Art. 80 I 3 GG verlangt für Rechtsverordnungen des Bundes, dass die Rechtsgrundlage in der Verordnung angegeben wird; das Landesrecht kennt entsprechende Anforderungen. Fehlt die Angabe, ist das ein eigener Fehler. - Tatbestand und Rechtsfolge trennen
Streiche im Satz alles bis zum Komma vor der Rechtsfolge und frage: Was muss vorliegen, und was geschieht dann? - Gebunden oder Ermessen? „ist zu“, „hat zu“ ⇒ gebunden. „soll“ ⇒ im Regelfall gebunden, mit der Möglichkeit der Abweichung im atypischen Fall. „kann“, „darf“ ⇒ Ermessen. Das entscheidet den ganzen Aufbau der Begründetheit.
- Verweisungen auflösen und aufschreiben, was am Ende der Kette steht. Eine Verweisung auf „Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ grenzt den Anwendungsbereich ab.
- Erst dann subsumieren — und die Wirksamkeit nach dem Schema in Ö8-3.3 prüfen.
Zur Übung — eine erfundene Vorschrift
Die folgende Verordnung gibt es nicht; sie ist zum Üben gebaut und trägt bewusst keine Bezeichnung, die mit einer geltenden Vorschrift verwechselt werden kann.
Verordnung der Gemeinde über die Benutzung der gemeindlichen Grünanlagen (Übungsvorschrift)
§ 2 Nutzungsbeschränkungen
(1) 1In den gemeindlichen Grünanlagen ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Fahrräder auf den dafür gekennzeich- neten Flächen.
(2) 1Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn 1. die Benutzung der Grünanlage durch die Allgemeinheit nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt wird und 2. ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht. 2Die Ausnahme wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. 3Sie ist zu versagen, wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren gegen Absatz 1 verstoßen hat.
(3) Wer entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug abstellt, hat es auf Verlangen der Gemeinde unverzüglich zu entfernen.
Die Struktur
Drei Absätze. Absatz 1 mit zwei Sätzen: S. 1 das Verbot, S. 2 eine Bereichsausnahme. Absatz 2 mit drei Sätzen: S. 1 eine Kann-Vorschrift mit zwei kumulativen Voraussetzungen — „und“ —, S. 2 eine zwingende Nebenbestimmung, S. 3 eine gebundene Versagung („ist zu versagen“). Absatz 3 eine eigenständige, gebundene Handlungspflicht, die kein Ermessen kennt und deshalb keine Ermessensbegründung verlangt.
Was daraus folgt
Absatz 2 S. 1 ist Ermessen — aber nur, wenn beide Nummern erfüllt sind; sind sie es nicht, ist der Antrag ohne Ermessensausübung abzulehnen. Absatz 2 S. 3 verdrängt das Ermessen vollständig: Liegt der Versagungsgrund vor, ist zu versagen, und eine Abwägung findet nicht statt. Absatz 3 begründet eine Pflicht des Störers, nicht eine Befugnis der Gemeinde — für eine Anordnung gegen den Betroffenen bräuchte sie eine eigene Eingriffsgrundlage; die Verordnung stellt nur die Pflicht auf, deren Durchsetzung sich nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht richtet (Ö5).