„Satz 1. Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Satz 2. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Satz 3. Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Satz 4. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.“
Verlangt für Satz 4: eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts · die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung einschränkt · und zwar verfassungswidrig · Folge: Nichtigerklärung, und zwar gebunden — „hat … zu erklären“.
Vier Feststellungen. Erstens hat der Artikel vier Sätze und keine Absätze; „Art. 98 I BV“ gibt es nicht. Die Popularklage steht in Satz 4, der allgemeine Schrankenvorbehalt in Satz 2. Zweitens ist Satz 4 keine bloße Zuständigkeitsnorm, sondern eine Rechtsfolgenanordnung: Der Verfassungsgerichtshof erklärt die Vorschrift für nichtig, nicht für unwirksam. Der Unterschied zu § 47 V 2 VwGO ist nicht nur sprachlich — die Nichtigkeit wirkt von Anfang an und für jedermann. Drittens nennt der Wortlaut nur „Gesetze und Verordnungen“. Art. 55 I 1 VfGHG greift weiter und spricht von der „Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts“; die Praxis erfasst deshalb auch Satzungen, einschließlich der Bebauungspläne. Wer nur den Verfassungstext liest, hält die gemeindliche Satzung für ausgenommen — sie ist es nicht. Viertens setzt Satz 4 an einem Grundrecht an; das ist der Anknüpfungspunkt für die Darlegungslast des Art. 55 I 2 VfGHG und zugleich die einzige Hürde, die die Popularklage überhaupt kennt.
Das Verfahren führt Art. 2 Nr. 7 VfGHG unter der Bezeichnung „Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 der Verfassung)“. Das Gesetz selbst spricht in Art. 55 I 1 VfGHG allerdings von der „Beschwerde“ — die Bezeichnung „Popularklage“ steht nur in der Überschrift und in Art. 2 Nr. 7 VfGHG.