Die Landesverfassungsbeschwerde (Art. 120 BV mit Art. 51 VfGHG)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 120 BV

„Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.“ Art. 51 Abs. 1 Satz 2 VfGHG. „Die Beschwerde kann auch gegen die Handlung oder Unterlassung eines Gerichts erhoben werden.“ Absatz 2 Satz 1. „Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, so ist bei Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, daß der Rechtsweg erschöpft worden ist.“ Satz 2. „Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.“

Verlangt: ein Bewohner Bayerns · eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde oder eines Gerichts · die Behauptung, in einem verfassungsmäßigen Recht der Bayerischen Verfassung verletzt zu sein · Erschöpfung des Rechtswegs, Art. 51 II 1 VfGHG · zwei Monate ab schriftlicher Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung, Art. 51 II 2 VfGHG.

Dieses Verfahren unterscheidet sich in vier Punkten von der Popularklage, und alle vier stehen im Wortlaut. Erstens ist Gegenstand ein Einzelakt, keine Norm: „durch eine Behörde“, und nach Art. 51 I 2 VfGHG auch durch ein Gericht. Zweitens ist Beschwerdeführer nur, wer sich selbst verletzt fühlt und Bewohner Bayerns ist, nicht jedermann. Drittens gibt es eine Frist, und zwar eine kurze. Viertens muss der Rechtsweg erschöpft sein; ist keiner eröffnet, tritt nach Art. 51 III 1 VfGHG bei nachgeordneten Behörden ein Abhilfegesuch an das zuständige Staatsministerium an seine Stelle, das binnen eines Monats seit Kenntnis anzubringen ist.

Der Verfassungsgerichtshof stellt nach Art. 54 S. 1 VfGHG fest, welche Verfassungsbestimmung verletzt wurde und durch welche Handlung oder Unterlassung; nach Satz 2 bestimmt er, in welcher Weise abzuhelfen ist. Das Nebeneinander mit der Bundesverfassungsbeschwerde ist ausdrücklich geregelt: § 90 III BVerfGG lässt das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht zu erheben, unberührt. Beide Wege stehen also offen; sie schließen einander nicht aus.

In vierzig dokumentierten Aufgaben kam dieses Verfahren nicht vor. Es steht hier, weil es die Gegenprobe zur Popularklage liefert: Wer beide auseinanderhält, hat die bayerische Verfassungsgerichtsbarkeit verstanden, und mehr wird nicht verlangt.

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