„Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat.“ Satz 3. „Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist.“
Verlangt: einen schon vollzogenen Verwaltungsakt · dessen Aufhebung nach S. 1 · einen Antrag — von Amts wegen ergeht der Ausspruch nicht · die Fähigkeit der Behörde, die Vollziehung rückgängig zu machen · und Spruchreife dieser Frage.
Vier Feststellungen. Erstens ist die Vorschrift prozessual, nicht materiell: Sie erlaubt es dem Gericht, den ohnehin bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch im selben Verfahren mitzuentscheiden, und erspart dem Betroffenen eine zweite Klage. Die Voraussetzungen des Anspruchs richten sich nach Ö8-5.9.
Zweitens verlangt Satz 2 einen Antrag. Er ist ein eigener Klageantrag mit eigenem Tenorpunkt und wirkt sich auf den Streitwert aus; er wird nicht als Annex behandelt. Drittens stellt Satz 3 zwei Hürden auf: Die Behörde muss in der Lage sein — was sie nicht kann, wird ihr nicht aufgegeben —, und die Frage muss spruchreif sein. Ist der Rückbau technisch, rechtlich oder tatsächlich offen, ist der Ausspruch unzulässig; dann bleibt die gesonderte Leistungsklage.
Viertens sagt Satz 2 „daß und wie“. Der Tenor muss die Handlung bezeichnen, nicht nur die Pflicht: „Der Beklagte wird verpflichtet, die am … angebrachte Versiegelung zu entfernen und den Zugang wiederherzustellen.“ Ein Tenor, der nur „die Vollziehung rückgängig zu machen“ anordnet, ist nicht vollstreckbar.