(P) Der Mandant hat einen Nachteil erlitten, und der Verwaltungsakt ist längst aufgehoben oder erledigt. Welcher Anspruch kommt in Betracht, und vor welchem Gericht?
- Diese Frage steht am Anfang jedes Gutachtens dieses Feldes, und sie wird nicht nach der Anspruchsgrundlage beantwortet, sondern nach dem Begehren: Was soll der Mandant bekommen?
Schema · Vom Begehren zum Anspruch
- Will er den früheren Zustand zurück? ⇒ Folgenbeseitigungsanspruch. Ö8-5.9.
- Will er Geld zurück, das er ohne Rechtsgrund gezahlt hat? ⇒ öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, im Abgabenrecht Art. 13 I Nr. 2 Buchst. b KAG mit § 37 II AO. Ö8-5.12 und Ö8-5.14.
- Will er den Schaden ersetzt haben, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln entstanden ist? ⇒ § 839 I 1 BGB mit Art. 34 S. 1 GG. Ö8-5.2.
- Will er einen Ausgleich für ein rechtmäßiges, aber belastendes Handeln? ⇒ Entschädigung nach Art. 87 PAG, Ausgleich bei ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 I 2 GG, Entschädigung nach Art. 49 V 1 BayVwVfG beim Widerruf, Ausgleich nach Art. 48 III 1 BayVwVfG bei der Rücknahme.
- Bleibt nichts davon? ⇒ die ungeschriebenen Ansprüche: enteignungsgleicher Eingriff, enteignender Eingriff, Aufopferung. Ö8-5.16.
Die Rechtswegtafel
| Anspruch | Rechtsweg | Norm |
|---|---|---|
| Folgenbeseitigung | Verwaltungsgericht | § 40 I 1 VwGO |
| Vollzugsfolgenbeseitigung im Anfechtungsprozess | Verwaltungsgericht | § 113 I 2 VwGO |
| öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch | Verwaltungsgericht | § 40 I 1 VwGO |
| Erstattung im Abgabenrecht | Verwaltungsgericht | Art. 13 I Nr. 2 Buchst. b KAG mit § 37 II AO |
| Amtshaftung | ordentliche Gerichte, Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert | Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO, § 71 II Nr. 2 GVG |
| Entschädigung des Nichtstörers | ordentliche Gerichte | Art. 90 I PAG |
| Erstattung zwischen Trägern nach Art. 88 PAG und Ersatz gegen den Verantwortlichen nach Art. 89 PAG | Verwaltungsgerichte | Art. 90 II PAG |
| Aufopferung, enteignungsgleicher und enteignender Eingriff | ordentliche Gerichte | § 40 II 1 VwGO, Art. 14 III 4 GG |
| Ausgleich bei ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung | Verwaltungsgericht | § 40 II 1 Halbsatz 2 VwGO |
| Ausgleich nach Rücknahme, Art. 48 III BayVwVfG | Verwaltungsgericht — die Behörde setzt ihn durch Verwaltungsakt fest | Art. 48 III 4 BayVwVfG |
| Entschädigung nach Widerruf, Art. 49 V BayVwVfG | ordentliche Gerichte | Art. 49 V 3 BayVwVfG |
Zwei Sätze, die die Tafel zusammenhalten
Erstens: § 40 II 1 VwGO weist den ordentlichen Gerichten drei Gruppen zu — vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, soweit sie nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Der Halbsatz 2 nimmt davon eine Gruppe wieder aus: Streitigkeiten über Bestehen und Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 I 2 GG bleiben beim Verwaltungsgericht. Wer diese Ausnahme übersieht, verweist einen Fall an das falsche Gericht.
Zweitens: § 17 II 1 GVG lässt das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ entscheiden — aber § 17 II 2 GVG nimmt davon Art. 14 III 4 GG und Art. 34 S. 3 GG ausdrücklich aus. Das Verwaltungsgericht darf über die Amtshaftung deshalb auch dann nicht entscheiden, wenn es ohnehin mit der Sache befasst ist. Für den Mandanten heißt das: zwei Verfahren in zwei Gerichtsbarkeiten, jeweils mit eigenem Kostenrisiko. Das gehört ins Mandantenschreiben.