Vom Begehren zum Anspruch: Anspruchsgrundlage und Rechtsweg

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Der Mandant hat einen Nachteil erlitten, und der Verwaltungsakt ist längst aufgehoben oder erledigt. Welcher Anspruch kommt in Betracht, und vor welchem Gericht?

  • Diese Frage steht am Anfang jedes Gutachtens dieses Feldes, und sie wird nicht nach der Anspruchsgrundlage beantwortet, sondern nach dem Begehren: Was soll der Mandant bekommen?

Schema · Vom Begehren zum Anspruch

  1. Will er den früheren Zustand zurück? ⇒ Folgenbeseitigungsanspruch. Ö8-5.9.
  2. Will er Geld zurück, das er ohne Rechtsgrund gezahlt hat? ⇒ öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, im Abgabenrecht Art. 13 I Nr. 2 Buchst. b KAG mit § 37 II AO. Ö8-5.12 und Ö8-5.14.
  3. Will er den Schaden ersetzt haben, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln entstanden ist? ⇒ § 839 I 1 BGB mit Art. 34 S. 1 GG. Ö8-5.2.
  4. Will er einen Ausgleich für ein rechtmäßiges, aber belastendes Handeln? ⇒ Entschädigung nach Art. 87 PAG, Ausgleich bei ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 I 2 GG, Entschädigung nach Art. 49 V 1 BayVwVfG beim Widerruf, Ausgleich nach Art. 48 III 1 BayVwVfG bei der Rücknahme.
  5. Bleibt nichts davon? ⇒ die ungeschriebenen Ansprüche: enteignungsgleicher Eingriff, enteignender Eingriff, Aufopferung. Ö8-5.16.

Die Rechtswegtafel

AnspruchRechtswegNorm
FolgenbeseitigungVerwaltungsgericht§ 40 I 1 VwGO
Vollzugsfolgenbeseitigung im AnfechtungsprozessVerwaltungsgericht§ 113 I 2 VwGO
öffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchVerwaltungsgericht§ 40 I 1 VwGO
Erstattung im AbgabenrechtVerwaltungsgerichtArt. 13 I Nr. 2 Buchst. b KAG mit § 37 II AO
Amtshaftungordentliche Gerichte, Landgericht ohne Rücksicht auf den StreitwertArt. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO, § 71 II Nr. 2 GVG
Entschädigung des Nichtstörersordentliche GerichteArt. 90 I PAG
Erstattung zwischen Trägern nach Art. 88 PAG und Ersatz gegen den Verantwortlichen nach Art. 89 PAGVerwaltungsgerichteArt. 90 II PAG
Aufopferung, enteignungsgleicher und enteignender Eingriffordentliche Gerichte§ 40 II 1 VwGO, Art. 14 III 4 GG
Ausgleich bei ausgleichspflichtiger InhaltsbestimmungVerwaltungsgericht§ 40 II 1 Halbsatz 2 VwGO
Ausgleich nach Rücknahme, Art. 48 III BayVwVfGVerwaltungsgericht — die Behörde setzt ihn durch Verwaltungsakt festArt. 48 III 4 BayVwVfG
Entschädigung nach Widerruf, Art. 49 V BayVwVfGordentliche GerichteArt. 49 V 3 BayVwVfG

Zwei Sätze, die die Tafel zusammenhalten

Erstens: § 40 II 1 VwGO weist den ordentlichen Gerichten drei Gruppen zu — vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, soweit sie nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Der Halbsatz 2 nimmt davon eine Gruppe wieder aus: Streitigkeiten über Bestehen und Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 I 2 GG bleiben beim Verwaltungsgericht. Wer diese Ausnahme übersieht, verweist einen Fall an das falsche Gericht.

Zweitens: § 17 II 1 GVG lässt das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ entscheiden — aber § 17 II 2 GVG nimmt davon Art. 14 III 4 GG und Art. 34 S. 3 GG ausdrücklich aus. Das Verwaltungsgericht darf über die Amtshaftung deshalb auch dann nicht entscheiden, wenn es ohnehin mit der Sache befasst ist. Für den Mandanten heißt das: zwei Verfahren in zwei Gerichtsbarkeiten, jeweils mit eigenem Kostenrisiko. Das gehört ins Mandantenschreiben.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema