(P) Der Gemeinderat war beschlussunfähig. Kann er die Sache durch eine zweite Einladung retten — und gilt das für jeden Grund der Beschlussunfähigkeit?
„Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.“ Satz 2. „Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.“
Schema · Die zweite Ladung
- War die erste Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit gescheitert? Der Vorsitzende muss die Beschlussunfähigkeit festgestellt und die Behandlung des Gegenstands abgebrochen haben. Ohne ersten Anlauf gibt es keinen zweiten.
- Derselbe Gegenstand? S. 1 verlangt die Zusammenrufung „zur Verhandlung über denselben Gegenstand“. Eine inhaltlich veränderte Beschlussvorlage ist nicht derselbe Gegenstand; wer den Entwurf zwischen beiden Sitzungen ändert, verliert die Erleichterung.
- Ist sämtlichen Mitgliedern erneut ordnungsgemäß geladen worden? Ja. Das ist die wichtigste Grenze. Absatz 3 nimmt nur die Zahl der Erschienenen aus der Prüfung; die erste Voraussetzung des Absatzes 2, die Ladung sämtlicher Mitglieder, bleibt unberührt. Ein Ladungsmangel wird durch die zweite Einladung also nicht geheilt, sondern nur wiederholt oder vermieden.
- Enthält die zweite Einladung den Hinweis? S. 2 ist zwingend
Fehlt er, greift die Erleichterung nicht, und es bleibt bei Absatz 2. Der Hinweis muss die Rechtsfolge benennen: dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen wird. - Und die Stimmberechtigung? Hier liegt die zweite und schärfere Grenze. Der Wortlaut nimmt die Zahl der Erschienenen aus, nicht die Stimmberechtigung. Beruhte die Beschlussunfähigkeit darauf, dass zu viele Anwesende nach Art. 49 I GO ausgeschlossen waren, hilft Absatz 3 nicht: Auch in der zweiten Sitzung sind sie ausgeschlossen, und es fehlt weiter an der stimmberechtigten Mehrheit.