Die Entscheidung
Art. 32 III GO enthält zwei Wochenfristen, und sie werden regelmäßig verwechselt. Satz 1 gibt drei Antragsberechtigten das Recht, den Gemeinderat einzuschalten; Satz 2 schiebt bei Beschlüssen, die Rechte Dritter berühren, die Wirksamkeit hinaus. Die eine Frist betrifft das Ob der Ausschusszuständigkeit, die andere den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
| Nachprüfungsvorbehalt, Art. 32 III 1 GO | Wartefrist, Art. 32 III 2 GO | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Antrag eines Berechtigten binnen einer Woche | Der Beschluss berührt Rechte Dritter |
| Berechtigt | Erster Bürgermeister oder Stellvertretung im Ausschuss · ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder · ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder | Niemand — die Frist läuft von selbst |
| Wirkung | Der Gemeinderat entscheidet an Stelle des Ausschusses | Der Beschluss wird erst nach Ablauf der Woche wirksam |
Die Kriterien
Erstens: Die Berechtigten des S. 1 sind abschließend aufgezählt; ein einzelnes Gemeinderatsmitglied gehört nicht dazu, und das Drittel bemisst sich nach den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern, nicht nach allen. Zweitens: „Rechte Dritter berührt“ in S. 2 meint mehr als die bloße tatsächliche Betroffenheit; erfasst sind Beschlüsse, die unmittelbar in eine Rechtsposition außerhalb der Gemeinde eingreifen oder sie begründen. Drittens: Beide Fristen laufen nach den allgemeinen Regeln — Beginn am Tag nach dem Ereignis, Ende mit Ablauf des gleichnamigen Wochentages, §§ 187 I, 188 II BGB.
Gegenprobe
Halte den Vollzugsakt neben das Datum des Ausschussbeschlusses. Liegt weniger als eine Woche dazwischen und berührt der Beschluss Rechte Dritter, ist der Vollzug verfrüht — und der darauf gestützte Bescheid entbehrt der Grundlage. Umgekehrt: Findest du in der Akte einen Nachprüfungsantrag, prüfe zuerst, ob der Antragsteller zu den drei Berechtigten gehört; ein Antrag eines einzelnen Mitglieds geht ins Leere und hindert den Vollzug nicht.