Die Entscheidung
Die Gemeinde will vollendete Tatsachen schaffen. Ob die Initiatoren das verhindern können, entscheidet ein einziger Zeitpunkt: die Feststellung der Zulässigkeit nach Art. 18a VIII 1 GO. Vorher greift Abs. 9 nicht — die Lage der dokumentierten Eilverfahren.
Kriterien
| Vor der Zulassung | Nach der Zulassung | |
|---|---|---|
| Grundlage | ungeschriebener Sicherungsanspruch aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf unmittelbare Regelung örtlicher Angelegenheiten | Art. 18a IX GO |
| Voraussetzung | das Begehren muss formell und materiell zulässig sein — Inzidentprüfung nach Ö7-6.6 | die Zulässigkeit ist festgestellt |
| Reichweite | Unterlassen von Maßnahmen, die das Begehren vereiteln oder unzulässig erschweren | jede entgegenstehende Entscheidung und der Beginn ihres Vollzugs |
| Ausnahme | Abwägung im Einzelfall | nur bestehende rechtliche Verpflichtungen |
| Durchsetzung | § 123 I 2 VwGO | § 123 I 2 VwGO |
- Warum es den Sicherungsanspruch geben muss
Ohne ihn könnte die Gemeinde jedes Begehren erledigen, indem sie in der Monatsfrist des Abs. 8 S. 1 vollendete Tatsachen schafft. - Die Kehrseite
Weil das Gesetz ihn nicht regelt, trägt er nur, wenn das Begehren zulässig ist; die Inzidentprüfung ist der Schwerpunkt des Eilverfahrens (Ö7-6.16). - In einer Hinsicht reicht er weiter als Abs. 9: Er erfasst auch Maßnahmen, die die Erfolgsaussichten unzulässig schmälern — ein gegenläufiges Ratsbegehren mit irreführender Fragestellung (Ö7-6.20) oder amtliche Äußerungen jenseits sachlicher Information (Ö7-6.19). Für Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde zum Gegenstand des Bürgerentscheids tritt das Paritätsgebot des Art. 18a XV 1 GO hinzu: Beide Auffassungen dürfen nur in gleichem Umfang dargestellt werden.
Schema · Die Zeitachse des Bürgerbegehrens
- Einreichung, Art. 18a IV 1 GO — ab hier trägt der ungeschriebene Sicherungsanspruch, wenn das Begehren zulässig ist.
- Entscheidung des Gemeinderats, Art. 18a VIII 1 GO — unverzüglich, spätestens binnen eines Monats; Klage ohne Vorverfahren nach S. 2.
- Feststellung der Zulässigkeit — ab hier greift die Sperrwirkung des Abs. 9.
- Bürgerentscheid, Abs. 10 S. 1 — an einem Sonntag binnen drei Monaten; mit seiner Durchführung endet die Sperrwirkung.
- Bindung, Abs. 13 S. 2 — ein Jahr, auch für einen Übernahmebeschluss nach Abs. 14 S. 2.
Die Gegenprobe
Steht in der Arbeit, die Gemeinde dürfe vor der Zulassung frei handeln, weil Abs. 9 erst danach greife, fehlt der Sicherungsanspruch. Steht dort, nach der Zulassung sei die Zulässigkeit des Begehrens im Eilverfahren erneut vollständig zu prüfen, ist Abs. 9 verkannt.