(P) Wie wird der Antrag nach § 47 VwGO geprüft, und was steht im Tenor?
- Das Normenkontrollurteil war die einzige gerichtliche Kommunalrechtsklausur der dokumentierten Termine. Es lohnt deshalb weniger als Produkt denn als Prüfungsraster: Dieselbe Reihenfolge trägt den Beanstandungsbescheid und die Inzidentprüfung.
Schema · Antrag nach § 47 VwGO gegen eine gemeindliche Satzung
- Zuständigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof, § 47 I VwGO, Art. 4 S. 1 AGVwGO. Bei Satzungen nach Art. 81 I BayBO zusätzlich die beiden Voraussetzungen des Art. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AGVwGO (Ö7-5.14). - Statthafter Antragsgegenstand
Eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz — nicht ihr Entwurf, nicht ein Einzelakt, nicht eine Verwaltungsvorschrift; eine außer Kraft getretene Norm nur, wenn sie noch Rechtswirkungen entfaltet. - Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Vorschrift oder ihre Anwendung; die Maßstäbe entsprechen § 42 II VwGO. Daneben die Behörde ohne eigene Rechtsverletzung — Grundlage des Behördenantrags nach Art. 4 S. 2 Nr. 1 AGVwGO. - Frist, § 47 II 1 VwGO
Ein Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Rechenprobe: Bei Bekanntmachung am 19. September 2025 endet die Frist mit Ablauf des 19. September 2026; das ist ein Samstag, so dass sich das Ende auf Montag, den 21. September 2026, verschiebt. Die Verschiebung folgt nicht aus Art. 31 III BayVwVfG — § 47 II 1 VwGO ist eine prozessuale Frist und läuft über § 57 II VwGO mit § 222 I und II ZPO und §§ 187 I, 188 II BGB. - Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
Die Körperschaft, die die Vorschrift erlassen hat — die Gemeinde, nicht der Gemeinderat und nicht die Rechtsaufsichtsbehörde. - Rechtsschutzbedürfnis
Es fehlt, wenn der Erfolg die Lage nicht verbesserte — etwa weil bei Unwirksamkeit eine strengere Vorschrift wieder auflebte. - Begründetheit
Gültigkeitsprüfung nach Ö7-5.4, ohne Bindung an die vorgetragenen Gründe. - Entscheidung, § 47 V VwGO
Urteil oder Beschluss. Bei Ungültigkeit Unwirksamerklärung, allgemein verbindlich, mit Veröffentlichungspflicht des Antragsgegners; bei Teilnichtigkeit nur für den betroffenen Teil (Ö7-5.10). - Eilrechtsschutz, § 47 VI VwGO
Einstweilige Anordnung, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist — ein strengerer Maßstab als § 123 VwGO.