Prüfungsschema zur Normenkontrolle (§ 47 VwGO)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 15 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie wird der Antrag nach § 47 VwGO geprüft, und was steht im Tenor?

  • Das Normenkontrollurteil war die einzige gerichtliche Kommunalrechtsklausur der dokumentierten Termine. Es lohnt deshalb weniger als Produkt denn als Prüfungsraster: Dieselbe Reihenfolge trägt den Beanstandungsbescheid und die Inzidentprüfung.

Schema · Antrag nach § 47 VwGO gegen eine gemeindliche Satzung

  1. Zuständigkeit
    Der Verwaltungsgerichtshof, § 47 I VwGO, Art. 4 S. 1 AGVwGO. Bei Satzungen nach Art. 81 I BayBO zusätzlich die beiden Voraussetzungen des Art. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AGVwGO (Ö7-5.14).
  2. Statthafter Antragsgegenstand
    Eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz — nicht ihr Entwurf, nicht ein Einzelakt, nicht eine Verwaltungsvorschrift; eine außer Kraft getretene Norm nur, wenn sie noch Rechtswirkungen entfaltet.
  3. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
    Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Vorschrift oder ihre Anwendung; die Maßstäbe entsprechen § 42 II VwGO. Daneben die Behörde ohne eigene Rechtsverletzung — Grundlage des Behördenantrags nach Art. 4 S. 2 Nr. 1 AGVwGO.
  4. Frist, § 47 II 1 VwGO
    Ein Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Rechenprobe: Bei Bekanntmachung am 19. September 2025 endet die Frist mit Ablauf des 19. September 2026; das ist ein Samstag, so dass sich das Ende auf Montag, den 21. September 2026, verschiebt. Die Verschiebung folgt nicht aus Art. 31 III BayVwVfG — § 47 II 1 VwGO ist eine prozessuale Frist und läuft über § 57 II VwGO mit § 222 I und II ZPO und §§ 187 I, 188 II BGB.
  5. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
    Die Körperschaft, die die Vorschrift erlassen hat — die Gemeinde, nicht der Gemeinderat und nicht die Rechtsaufsichtsbehörde.
  6. Rechtsschutzbedürfnis
    Es fehlt, wenn der Erfolg die Lage nicht verbesserte — etwa weil bei Unwirksamkeit eine strengere Vorschrift wieder auflebte.
  7. Begründetheit
    Gültigkeitsprüfung nach Ö7-5.4, ohne Bindung an die vorgetragenen Gründe.
  8. Entscheidung, § 47 V VwGO
    Urteil oder Beschluss. Bei Ungültigkeit Unwirksamerklärung, allgemein verbindlich, mit Veröffentlichungspflicht des Antragsgegners; bei Teilnichtigkeit nur für den betroffenen Teil (Ö7-5.10).
  9. Eilrechtsschutz, § 47 VI VwGO
    Einstweilige Anordnung, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist — ein strengerer Maßstab als § 123 VwGO.

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