(P) Was leistet die Ausfertigung, in welcher Reihenfolge steht sie, und welche Mängel sind unschädlich?
- Die Ausfertigung ist der stille Prüfungspunkt dieses Feldes. Sie steht in Art. 26 II 1 GO, nicht im Baugesetzbuch, und sie ist auch bei Bebauungsplänen die landesrechtliche Vorgabe, die § 10 III 5 BauGB gerade nicht ersetzt — dieser Satz tritt nur an die Stelle der Veröffentlichung.
Schema · Ausfertigung prüfen
- Funktion
Sie beglaubigt die Identität der bekannt gemachten mit der beschlossenen Fassung (Authentizität) und bestätigt die Einhaltung des Verfahrens (Legalität); Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht Ordnungsvorschrift. - Wer
Der erste Bürgermeister, Art. 36 S. 1, Art. 38 I 1 GO; bei persönlicher Beteiligung sein Vertreter, Art. 36 S. 2, Art. 39 I GO. - Wie
Eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde, die den Satzungstext trägt; Faksimile oder Paraphe genügen nicht. - Wann
Vor der Bekanntmachung — sonst verbreitet diese eine unbeglaubigte Fassung. - Umfang bei mehrteiligen Satzungen
Die Ausfertigung muss alle Teile erfassen; eine gedankliche Schnur — eindeutige Bezugnahme, fortlaufende Blattzählung — genügt, wenn die Zusammengehörigkeit zweifelsfrei ist. - Unschädlich sind ein fehlendes Datum, wenn sich der Zeitpunkt aus den Akten ergibt, und die Ausfertigung am selben Tag, solange sie vorausging.
- Folge des Mangels
Die Satzung ist unwirksam, ohne Rüge und ohne Frist; heilbar nur durch erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung (Ö7-5.11).