Niederschrift und Fehlerfolgen des Geschäftsgangs (Art. 54 GO)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Die Niederschrift liegt vor, und sie enthält mehrere Mängel. Welcher bringt den Beschluss zu Fall, welcher ist heilbar, welcher bleibt folgenlos?

Art. 54 I 1 GO

„Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben.“ Satz 2. Die Niederschrift „muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.“ Satz 3. „Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.“ Absatz 2 verlangt Unterschrift und Genehmigung durch den Gemeinderat; Absatz 3 S. 1 gibt den Mitgliedern jederzeit Einsicht auch in die Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen, S. 2 den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern nur in die der öffentlichen.

Die Niederschrift ist Ordnungs- und Beweisvorschrift, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein nicht protokollierter Beschluss ist gefasst, nur schwerer zu beweisen; die Genehmigung nach Abs. 2 heilt keinen Verfahrensfehler. Ihr Wert liegt darin, dass sie die Tatsachen liefert, an denen die folgende Tafel abgearbeitet wird.

Schema · Fehlerfolgen im Geschäftsgang

MangelNormFolgeHeilung
Unzuständiges OrganArt. 29, 30 II, 32 II 2, 37 GOBeschluss unwirksamNur Beschluss des zuständigen Organs
Ein Mitglied nicht geladenArt. 47 II GOBeschlussunfähigkeit ⇒ unwirksamRügeloses Erscheinen des Betroffenen
Ladungsfrist der Geschäftsordnung verfehltArt. 45 II 1, 47 II GOBeschlussunfähigkeit ⇒ unwirksamErscheinen aller ohne Rüge
Gegenstand nicht in der TagesordnungArt. 46 II 1, 47 II GOUnwirksamKeine
Anwesenheitsmehrheit fehltArt. 47 II GOUnwirksamZweite Ladung, Art. 47 III GO
Stimmberechtigtenmehrheit fehltArt. 47 II, 49 I GOUnwirksamNicht durch Art. 47 III GO; ggf. Art. 114 I GO
Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossenArt. 52 II 1 GOBei schwerem Verstoß unwirksamWiederholung in öffentlicher Sitzung
Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossenArt. 52 II 1 GOWirksam—
Persönlich Beteiligter wirkt mitArt. 49 I GOUnwirksam nur bei Kausalität, Art. 49 IV GOKausalitätsschranke; sonst Wiederholung

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