(P) Die Niederschrift liegt vor, und sie enthält mehrere Mängel. Welcher bringt den Beschluss zu Fall, welcher ist heilbar, welcher bleibt folgenlos?
„Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben.“ Satz 2. Die Niederschrift „muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.“ Satz 3. „Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.“ Absatz 2 verlangt Unterschrift und Genehmigung durch den Gemeinderat; Absatz 3 S. 1 gibt den Mitgliedern jederzeit Einsicht auch in die Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen, S. 2 den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern nur in die der öffentlichen.
Die Niederschrift ist Ordnungs- und Beweisvorschrift, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein nicht protokollierter Beschluss ist gefasst, nur schwerer zu beweisen; die Genehmigung nach Abs. 2 heilt keinen Verfahrensfehler. Ihr Wert liegt darin, dass sie die Tatsachen liefert, an denen die folgende Tafel abgearbeitet wird.
Schema · Fehlerfolgen im Geschäftsgang
| Mangel | Norm | Folge | Heilung |
|---|---|---|---|
| Unzuständiges Organ | Art. 29, 30 II, 32 II 2, 37 GO | Beschluss unwirksam | Nur Beschluss des zuständigen Organs |
| Ein Mitglied nicht geladen | Art. 47 II GO | Beschlussunfähigkeit ⇒ unwirksam | Rügeloses Erscheinen des Betroffenen |
| Ladungsfrist der Geschäftsordnung verfehlt | Art. 45 II 1, 47 II GO | Beschlussunfähigkeit ⇒ unwirksam | Erscheinen aller ohne Rüge |
| Gegenstand nicht in der Tagesordnung | Art. 46 II 1, 47 II GO | Unwirksam | Keine |
| Anwesenheitsmehrheit fehlt | Art. 47 II GO | Unwirksam | Zweite Ladung, Art. 47 III GO |
| Stimmberechtigtenmehrheit fehlt | Art. 47 II, 49 I GO | Unwirksam | Nicht durch Art. 47 III GO; ggf. Art. 114 I GO |
| Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen | Art. 52 II 1 GO | Bei schwerem Verstoß unwirksam | Wiederholung in öffentlicher Sitzung |
| Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen | Art. 52 II 1 GO | Wirksam | — |
| Persönlich Beteiligter wirkt mit | Art. 49 I GO | Unwirksam nur bei Kausalität, Art. 49 IV GO | Kausalitätsschranke; sonst Wiederholung |