Die Entscheidung
Nicht jeder Ladungsfehler kostet den Beschluss, aber jeder muss eingeordnet werden. Die erste Frage lautet nie „wie schwer“, sondern „wen trifft er“ — ein Mangel gegenüber einem einzelnen Mitglied folgt anderen Regeln als einer, der die ganze Sitzung erfasst.
| Individueller Mangel | Kollektiver Mangel | |
|---|---|---|
| Beispiel | Ein Mitglied wird nicht, zu spät oder unter falscher Anschrift geladen | Die Ladungsfrist der Geschäftsordnung ist gegenüber allen unterschritten; die Tagesordnung fehlt oder ist unbestimmt |
| Heilung | Das betroffene Mitglied erscheint und lässt sich rügelos auf die Verhandlung ein | Nur bei rein formalen Fehlern, wenn sämtliche Mitglieder erscheinen und keines rügt |
| Keine Heilung | Das Mitglied rügt — auch beim Erscheinen | Der Gegenstand fehlte in der Tagesordnung; ein Mitglied rügt |
Schema · Einordnung eines Ladungsmangels
- Wer wurde fehlerhaft geladen? Ein einziges Mitglied genügt für die Beschlussunfähigkeit — Art. 47 II GO nennt „sämtliche“.
- Ist der Betroffene erschienen? Nur dann kommt eine Heilung überhaupt in Betracht. Die Heilung lebt vom Verzicht des Geschützten; wer nicht da ist, kann nicht verzichten.
- Hat er gerügt? Die Rüge schließt die Heilung aus. Ob eine Teilnahme unter Vorbehalt möglich ist — also Mitwirken bei gleichzeitigem Festhalten am Mangel —, ist umstritten; wer für die Gemeinde schreibt, sollte sie als Rüge behandeln und die Sitzung wiederholen lassen.
- Trifft der Mangel alle Mitglieder? Dann heilt nur ein rein formaler Fehler, und nur, wenn sämtliche Mitglieder erscheinen und keines rügt; fehlte der Gegenstand in der Tagesordnung, gibt es keine Heilung.
Gegenprobe
Suche in der Niederschrift nach zwei Angaben: der Anwesenheitsliste und einer protokollierten Rüge. Sind alle Mitglieder anwesend und ist keine Rüge vermerkt, trägt die Heilung bei formalen Fehlern. Fehlt ein einziges Mitglied, ist bei einem kollektiven Mangel nichts zu heilen — dann hilft nur die Wiederholung.