„Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.“
Verlangt: die festgestellte Zulässigkeit · den Zeitraum bis zur Durchführung des Bürgerentscheids · eine entgegenstehende Entscheidung eines Gemeindeorgans oder den Beginn ihres Vollzugs — Ausnahme: bestehende rechtliche Verpflichtungen.
Die Vorschrift ist ein einziger Satz, und jedes Merkmal wird gebraucht. Anfangszeitpunkt ist die Feststellung der Zulässigkeit, nicht die Einreichung — davor trägt nur der ungeschriebene Sicherungsanspruch (Ö7-6.14). Endzeitpunkt ist die Durchführung des Bürgerentscheids. Erfasst sind Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse ebenso wie Verfügungen des ersten Bürgermeisters. Entgegen steht eine Entscheidung, die das Ziel ganz oder teilweise vereitelt oder wesentlich erschwert. Die Ausnahme greift nur bei bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtungen; eine bloße politische Bindung genügt nicht.
Zwei Folgesätze. Erstens macht die Sperrwirkung eine gleichwohl getroffene Entscheidung rechtswidrig; eine darauf gestützte Satzung ist unwirksam. Zweitens schließt Abs. 9 die Rücknahme der Zulassung nach Art. 48 BayVwVfG nicht aus — die Sperre schützt das Begehren, nicht einen rechtswidrigen Zulassungsbescheid.