Die Normenkontrolle (§ 47 I Nr. 2 VwGO, Art. 4 AGVwGO)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 3 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 47 I Nr. 2 VwGO

„Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit … von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.“

Art. 4 S. 1 AGVwGO

„Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.“

Verlangt: eine Rechtsvorschrift · im Rang unter dem Landesgesetz · und die landesrechtliche Bestimmung, die Bayern in Art. 4 S. 1 AGVwGO umfassend getroffen hat.

Bayern hat von der Öffnungsklausel vollständig Gebrauch gemacht: Jede gemeindliche Satzung, jede gemeindliche Verordnung, jede Rechtsverordnung des Landes ist prinzipal angreifbar. Die einzige Einschränkung steht in Art. 4 S. 2 AGVwGO (Ö7-5.14). Für Satzungen nach dem Baugesetzbuch gilt schon § 47 I Nr. 1 VwGO unmittelbar; die Abgrenzung beider Nummern ist Ö6 zugewiesen.

Die weiteren Eckdaten stehen in § 47 II bis VI VwGO:

  • Antragsbefugnis jeder Person, die eine Rechtsverletzung geltend macht, sowie jeder Behörde
  • Jahresfrist nach Bekanntmachung
  • Antragsgegner ist die erlassende Körperschaft
  • bei Ungültigkeit Unwirksamerklärung mit allgemeiner Verbindlichkeit
  • nach Abs. 6 die einstweilige Anordnung

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