„Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit … von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.“
„Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.“
Verlangt: eine Rechtsvorschrift · im Rang unter dem Landesgesetz · und die landesrechtliche Bestimmung, die Bayern in Art. 4 S. 1 AGVwGO umfassend getroffen hat.
Bayern hat von der Öffnungsklausel vollständig Gebrauch gemacht: Jede gemeindliche Satzung, jede gemeindliche Verordnung, jede Rechtsverordnung des Landes ist prinzipal angreifbar. Die einzige Einschränkung steht in Art. 4 S. 2 AGVwGO (Ö7-5.14). Für Satzungen nach dem Baugesetzbuch gilt schon § 47 I Nr. 1 VwGO unmittelbar; die Abgrenzung beider Nummern ist Ö6 zugewiesen.
Die weiteren Eckdaten stehen in § 47 II bis VI VwGO:
- Antragsbefugnis jeder Person, die eine Rechtsverletzung geltend macht, sowie jeder Behörde
- Jahresfrist nach Bekanntmachung
- Antragsgegner ist die erlassende Körperschaft
- bei Ungültigkeit Unwirksamerklärung mit allgemeiner Verbindlichkeit
- nach Abs. 6 die einstweilige Anordnung