„Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.“
Verlangt: ein nach Abs. 1 ausgeschlossenes Mitglied · dessen Mitwirkung · und die Entscheidungserheblichkeit dieser Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis.
Das ist die eigentliche Rechtsfolgennorm des Feldes, und sie ist eine Ausnahmevorschrift zugunsten des Beschlusses. Vier Punkte. Erstens kehrt das Wort „nur“ die Vermutung um: Der Verstoß führt im Regelfall gerade nicht zur Ungültigkeit. Zweitens ist „entscheidend“ ein rechnerischer Begriff, kein wertender. Man streicht die Stimmen der ausgeschlossenen Mitwirkenden und prüft, ob das Ergebnis sich ändert. Ändert es sich nicht, war die Mitwirkung nicht entscheidend — auf die Möglichkeit, dass der Beteiligte andere beeinflusst hat, kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Drittens ist die Rechtsfolge „Ungültigkeit“, nicht Anfechtbarkeit: Der Beschluss ist von Anfang an unwirksam, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte; die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihn nach Art. 112 S. 1 GO beanstanden, und ein Gericht prüft ihn inzident. Viertens gilt die Schranke nur für Art. 49 GO: Ladungsmangel, Öffentlichkeitsverstoß und Kompetenzverstoß kennen sie nicht.