Die Entscheidung
Art. 49 I 1 GO erfasst neben dem Mitglied und seinen Angehörigen „eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person oder sonstige Vereinigung“. Die Frage lautet: Wann vertritt jemand — und was gilt, wenn er ausgerechnet die Gemeinde vertritt?
| Vertretung ⇒ Zurechnung | Keine Vertretung ⇒ keine Zurechnung | |
|---|---|---|
| Beispiele | Geschäftsführer einer GmbH · Vorstand eines Vereins · Vorstand einer Genossenschaft · rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter | Einfaches Vereinsmitglied · Arbeitnehmer ohne Vertretungsmacht · Gesellschafter ohne Geschäftsführung |
Die Kriterien
Erstens: Es kommt auf die Vertretungsbefugnis an, nicht auf das Interesse. Der Alleingesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis vertritt die Gesellschaft nicht — er kann aber einen eigenen unmittelbaren Vorteil haben, weil der Wert seines Anteils steigt; das ist dann die erste Fallgruppe des Art. 49 I 1 GO, nicht die dritte. Zweitens: Auch die Vertretung einer sonstigen Vereinigung genügt; die Vorschrift verlangt keine Rechtsfähigkeit. Drittens: Es ist gleichgültig, ob die Vertretung entgeltlich ist und ob sie im konkreten Beschlussgegenstand ausgeübt wird — sie muss nur bestehen.
Der Sonderfall: Vertretung der Gemeinde
Ein Mitglied, das die Gemeinde in einer Gesellschaft oder in einer anderen Einrichtung vertritt, ist nicht ausgeschlossen. Ausdrücklich geregelt ist das nur für die Personalbeschlüsse in Art. 49 II Nr. 2 GO: Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde entsendet, vorschlägt oder abberuft, sind vom Mitwirkungsverbot ausgenommen. Dahinter steht die Erwägung, dass die Wahrnehmung gemeindlicher Interessen kein Sonderinteresse begründet. Anders liegt es, wenn das Mitglied zugleich eigene Interessen in derselben Gesellschaft verfolgt.
Gegenprobe
Frage nach der Handlungsbefugnis nach außen. Dürfte die Person einen Vertrag für die Vereinigung unterschreiben? Wenn ja, vertritt sie. Wenn nein, prüfe stattdessen, ob der Beschluss ihr selbst einen unmittelbaren Vorteil bringen kann — über den Wert eines Anteils, über eine Gewinnbeteiligung oder über eine gesicherte Beschäftigung.