(P) Wann ist eine Frage durch Bürgerentscheid entschieden, und wie lange bindet das Ergebnis?
- Der Bürgerentscheid ist nach Abs. 10 S. 1 an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durchzuführen; die Frist ist im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten um höchstens drei Monate verlängerbar. Die Kosten trägt die Gemeinde (S. 2), stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger (S. 3), die briefliche Abstimmung ist zu gewährleisten (S. 4).
Schema · Ergebnis und Wirkung des Bürgerentscheids
- Mehrheit, Abs. 12 S. 1
Entschieden ist die Frage in dem Sinn, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Stimmengleichheit gilt sie nach S. 2 als mit Nein beantwortet. - Zustimmungsquorum, Abs. 12 S. 1 Hs. 2
Diese Mehrheit muss zugleich erreichen- in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern mindestens 20 v. H.,
- bis zu 100 000 Einwohnern mindestens 15 v. H.,
- mit mehr als 100 000 Einwohnern mindestens 10 v. H. der Stimmberechtigten. Gemessen wird nicht die Beteiligung, sondern die Stimmenzahl der Mehrheit an der Zahl der Stimmberechtigten.
- Stichentscheid, Abs. 12 S. 3 bis 5
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat für unvereinbare Antworten eine Stichfrage zu beschließen; es gilt die Entscheidung mit der Mehrheit im Stichentscheid, bei Gleichstand die mit der höchsten Stimmenzahl. - Wirkung, Abs. 13 S. 1
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er ersetzt den Beschluss, nicht seinen Vollzug. - Bindung, Abs. 13 S. 2
Er kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden — es sei denn, die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich wesentlich geändert. Nach Ablauf des Jahres ist der Gemeinderat frei. - Bekanntmachung, Abs. 16
Das Ergebnis ist in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. - Verfehltes Quorum
Die Frage ist nicht entschieden, es tritt keine Bindung ein, und der Gemeinderat entscheidet frei; ein zweiter Anlauf bleibt möglich.