Die Entscheidung
Sie ist die letzte und in der Klausur die härteste: Was gilt, wenn so viele Mitglieder persönlich beteiligt sind, dass die stimmberechtigte Mehrheit nicht mehr steht? Die Antwort steht nicht in Art. 49 GO, sondern im Zusammenspiel dreier Vorschriften.
| Lage | Norm | Folge |
|---|---|---|
| Einzelne ausgeschlossen, Mehrheit steht noch | Art. 47 II, 49 I GO | Beschluss wird gefasst; die Ausgeschlossenen zählen weder bei Anwesenheit noch bei Abstimmung |
| Mehrheit steht nicht mehr | Art. 47 II GO | Beschlussunfähigkeit; ein gleichwohl gefasster Beschluss ist unwirksam |
| Zweite Ladung versucht | Art. 47 III 1 GO | Hilft nicht — sie nimmt nur die „Zahl der Erschienenen“ aus, nicht die Stimmberechtigung |
| Dauerhafte Blockade | Art. 114 I GO | Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den ersten Bürgermeister ermächtigen, für die Gemeinde zu handeln |
| Verbandsversammlung | Art. 33 I 3 KommZG | Zweite Einberufung ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Beschlussunfähigkeit auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit beruht |
Die Kriterien
Erstens: Die Bezugsgröße bleibt die gesetzliche Sollstärke nach Art. 31 I, II 2 GO. Die Ausgeschlossenen fallen nicht aus der Sollstärke heraus — sie fallen aus der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder heraus. Die Schwelle sinkt also nicht mit. Zweitens: Art. 47 III GO trägt hier nicht. Der Wortlaut nimmt allein die „Zahl der Erschienenen“ aus; die persönliche Beteiligung besteht in der zweiten Sitzung unverändert fort. Das KommZG sagt für die Verbandsversammlung in Art. 33 I 3 ausdrücklich dasselbe und bestätigt damit die Auslegung der Gemeindeordnung. Drittens: Der Ausweg führt über die Aufsicht: Art. 114 I GO setzt voraus, dass der geordnete Gang der Verwaltung durch die Beschlussunfähigkeit ernstlich behindert ist; dann kann die Rechtsaufsichtsbehörde den ersten Bürgermeister ermächtigen, für die Gemeinde zu handeln. Zur Aufsicht Feld 8.
Gegenprobe
Rechne beide Zahlen nebeneinander: die anwesenden Mitglieder und die davon stimmberechtigten. Nur die zweite Zahl wird an der Mehrheit gemessen. Und prüfe, ob die Ausgeschlossenen wirklich alle ausgeschlossen sind — bei einem flächendeckenden Beschluss ist regelmäßig ein Gruppeninteresse im Spiel, und dann greift Art. 49 I 1 GO gar nicht. Dazu Ö7-3.4.