Beschlussfähigkeit bei Ausschluss vieler Mitglieder (Art. 49 GO, Art. 47 II GO)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Sie ist die letzte und in der Klausur die härteste: Was gilt, wenn so viele Mitglieder persönlich beteiligt sind, dass die stimmberechtigte Mehrheit nicht mehr steht? Die Antwort steht nicht in Art. 49 GO, sondern im Zusammenspiel dreier Vorschriften.

LageNormFolge
Einzelne ausgeschlossen, Mehrheit steht nochArt. 47 II, 49 I GOBeschluss wird gefasst; die Ausgeschlossenen zählen weder bei Anwesenheit noch bei Abstimmung
Mehrheit steht nicht mehrArt. 47 II GOBeschlussunfähigkeit; ein gleichwohl gefasster Beschluss ist unwirksam
Zweite Ladung versuchtArt. 47 III 1 GOHilft nicht — sie nimmt nur die „Zahl der Erschienenen“ aus, nicht die Stimmberechtigung
Dauerhafte BlockadeArt. 114 I GODie Rechtsaufsichtsbehörde kann den ersten Bürgermeister ermächtigen, für die Gemeinde zu handeln
VerbandsversammlungArt. 33 I 3 KommZGZweite Einberufung ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Beschlussunfähigkeit auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit beruht

Die Kriterien

Erstens: Die Bezugsgröße bleibt die gesetzliche Sollstärke nach Art. 31 I, II 2 GO. Die Ausgeschlossenen fallen nicht aus der Sollstärke heraus — sie fallen aus der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder heraus. Die Schwelle sinkt also nicht mit. Zweitens: Art. 47 III GO trägt hier nicht. Der Wortlaut nimmt allein die „Zahl der Erschienenen“ aus; die persönliche Beteiligung besteht in der zweiten Sitzung unverändert fort. Das KommZG sagt für die Verbandsversammlung in Art. 33 I 3 ausdrücklich dasselbe und bestätigt damit die Auslegung der Gemeindeordnung. Drittens: Der Ausweg führt über die Aufsicht: Art. 114 I GO setzt voraus, dass der geordnete Gang der Verwaltung durch die Beschlussunfähigkeit ernstlich behindert ist; dann kann die Rechtsaufsichtsbehörde den ersten Bürgermeister ermächtigen, für die Gemeinde zu handeln. Zur Aufsicht Feld 8.

Gegenprobe

Rechne beide Zahlen nebeneinander: die anwesenden Mitglieder und die davon stimmberechtigten. Nur die zweite Zahl wird an der Mehrheit gemessen. Und prüfe, ob die Ausgeschlossenen wirklich alle ausgeschlossen sind — bei einem flächendeckenden Beschluss ist regelmäßig ein Gruppeninteresse im Spiel, und dann greift Art. 49 I 1 GO gar nicht. Dazu Ö7-3.4.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema