§ 124 II Nr. 1 VwGO fragt nach ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Gemeint sind Zweifel am Ergebnis. Einzelne Sätze der Begründung zählen nur, soweit sie das Ergebnis tragen.
Ändert sich nach dem Urteil die Rechtslage oder die Sachlage, schließt sich eine zweite Frage an. Zählt die Änderung für den Zweifel? Das hängt davon ab, welche Lage das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Ist die Änderung dort zu berücksichtigen, kann sie das Ergebnis des Urteils unrichtig machen und damit ernstliche Zweifel begründen. Ist sie dort ohne Belang, bleibt sie für den Zulassungsantrag ohne Wirkung.
Den maßgeblichen Zeitpunkt entnimmst du dem materiellen Recht und der Klageart.
Bei der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt kommt es regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Eine spätere Gesetzesänderung hilft dem Antragsteller dann nicht.
Bei der Verpflichtungsklage ist regelmäßig die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Eine Gesetzesänderung nach dem Urteil kann dort das Ergebnis tragen. Dasselbe gilt für den Dauerverwaltungsakt, wenn das materielle Recht auf die gerichtliche Entscheidung abstellt.
Der Antragsteller muss die Änderung in der Darlegung benennen und ausführen, warum sie das Ergebnis des Urteils trägt, § 124a IV 4 und V 2 VwGO. Prüfe außerdem, ob eine Übergangsvorschrift die Änderung auf den Fall erstreckt.
Eine Gemeinde setzt für das Jahr 2025 einen Beitrag fest. Die Eigentümerin Sabine Lorenz klagt, das Verwaltungsgericht weist die Klage im März 2026 ab. Im April 2026 senkt die Gemeinde in ihrer Satzung den Beitragssatz für Zeiträume ab 2026.
Frau Lorenz stützt ihren Zulassungsantrag auf die neue Satzung. Das hilft ihr nicht. Der Beitrag betrifft ein abgeschlossenes Jahr, und für ihn gilt die Satzung, die damals in Kraft war. Eine Satzungsänderung für spätere Zeiträume berührt die Richtigkeit des Urteils nicht. Ernstliche Zweifel nach Nr. 1 ergeben sich daraus nicht.