(P) In welcher Reihenfolge wird ein Zulassungsantrag geprüft, und was heißt „darlegen“?
- Der Zulassungsantrag ist kein Rechtsmittel, sondern ein Antrag auf Eröffnung eines Rechtsmittelverfahrens. Er hemmt nach § 124a IV 6 VwGO die Rechtskraft, ersetzt aber keine Berufungsbegründung: Was in ihm nicht steht, ist verloren.
Schema · Zulassungsantrag, §§ 124, 124a VwGO
- Statthaftigkeit. Ein Urteil im Sinne des § 124 I VwGO — Endurteil, Teilurteil nach § 110 VwGO, Zwischenurteil nach §§ 109, 111 VwGO. Ein Gerichtsbescheid ist über § 84 II Nr. 2 VwGO erfasst (Ö4-8.10). Kein Beschluss.
- Keine Zulassung durch das Verwaltungsgericht, § 124a IV 1 VwGO. Hat es zugelassen, ist nach Abs. 2 S. 1 binnen eines Monats Berufung einzulegen, und der Verwaltungsgerichtshof ist nach Abs. 1 S. 2 an die Zulassung gebunden — auch an eine fehlerhafte.
- Form und Frist des Antrags. Ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, beim Verwaltungsgericht, § 124a IV 1 und 2 VwGO; Bezeichnung des Urteils, S. 3. Für Rechtsanwälte und Behörden gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 55d S. 1 VwGO; die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist nach S. 4 glaubhaft zu machen.
- Vertretungszwang, § 67 IV VwGO. Nach S. 2 gilt er auch für die beim Verwaltungsgericht vorzunehmende Prozesshandlung, weil sie ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet.
- Darlegung der Zulassungsgründe, zwei Monate ab derselben Zustellung, beim Verwaltungsgerichtshof, § 124a IV 4 und 5 VwGO. Darlegen heißt: den Grund benennen und inhaltlich ausfüllen.
- Der einzelne Grund.
- Bei Nr. 1 ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils, dem ein eigener, schlüssig begründeter Gegensatz entgegengesetzt wird (Ö4-8.5).
- Bei Nr. 2 die Benennung der Schwierigkeit und der Grund, warum sie über das Normalmaß hinausgeht.
- Bei Nr. 3 eine konkrete, klärungsbedürftige und im Berufungsverfahren klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage.
- Bei Nr. 4 der abstrakte Rechtssatz des angegriffenen Urteils, der abstrakte Rechtssatz der Vergleichsentscheidung, deren Gericht und das Beruhen.
- Bei Nr. 5 der Verfahrensmangel nach Tatsachen und Rechtsfolge sowie die Möglichkeit, dass die Entscheidung auf ihm beruht.
- Entscheidung, § 124a V VwGO. Zuzulassen ist, wenn einer der Gründe dargelegt ist und vorliegt (S. 2). Ablehnung: Rechtskraft (S. 4). Zulassung: Fortsetzung als Berufungsverfahren ohne Einlegung (S. 5), Berufungsbegründung binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, Abs. 6 S. 1.