Die sechs Anträge im Wortlaut

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wo sie stehen. Die drei Grundanträge des zweipoligen Verfahrens stehen in Ö4-2.13, der Feststellungsantrag analog und der Antrag nach § 80 V 3 VwGO in Ö4-2.14. Hier stehen die sechs Fassungen des Drittstreits — im anwaltlichen Schriftsatz nach der Bezeichnung der Beteiligten und vor der Begründung, eingeleitet mit „Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich“; im Beschluss des Gerichts im Tatbestandsteil der Gründe, eingeleitet mit „Der Antragsteller beantragt“.

Variante 1 — anordnen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Februar 2026 (Az. …) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts vom 15. Januar 2026 wird angeordnet.

Variante 2 — wiederherstellen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Februar 2026 (Az. …) gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Januar 2026 wird wiederhergestellt.

Variante 3 — sofortige Vollziehung anordnen, Begünstigter.

Die sofortige Vollziehung der dem Antragsteller erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Januar 2026 wird angeordnet.

Variante 4 — Aussetzung aufheben.

Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2026 verfügte Aussetzung der Vollziehung der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 15. Januar 2026 wird aufgehoben.

Variante 5 — sofortige Vollziehung anordnen, Drittbegünstigter.

Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 15. Januar 2026 gegenüber dem Beigeladenen wird angeordnet.

Variante 6 — wiederherstellen, belasteter Adressat.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Februar 2026 (Az. …) gegen die Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2026 wird wiederhergestellt.

Die vier Bausteine jedes Antrags. Erstens das Verb — angeordnet, wiederhergestellt, aufgehoben. Zweitens der Gegenstand — die aufschiebende Wirkung welchen Rechtsbehelfs, oder welche Maßnahme. Drittens die Bezeichnung des Verwaltungsakts mit Behörde und Datum. Viertens die Zuordnung der Beteiligten — „die dem Beigeladenen erteilte“, „gegenüber dem Beigeladenen“. Fehlt der vierte Baustein, ist der Antrag im Dreipol nicht bestimmt genug.

Zusatzanträge, die daneben treten. Auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 V 3 VwGO, wenn schon gebaut ist: „Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollziehung der Baugenehmigung aufzuheben, indem er gegenüber dem Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten anordnet.“ Auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen nach § 80a III 1 Alt. 3 VwGO mit § 80a I Nr. 2 Alt. 2 VwGO: „Dem Beigeladenen wird einstweilen untersagt, mit den Erdarbeiten zu beginnen.“ Jeder Zusatzantrag ist ein eigener Antrag mit eigenem Rechtsschutzbedürfnis und eigenem Tenorpunkt.

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