Die Entscheidung. Bevor irgendeine Vorschrift des § 80a VwGO zitiert wird, muss feststehen, um welchen der zwei Grundtypen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung es geht. Davon hängt ab, ob Abs. 1 oder Abs. 2 den Rahmen bildet, wer Antragsteller und wer Beigeladener ist, und ob am Ende angeordnet, wiederhergestellt oder die sofortige Vollziehung ausgesprochen wird.
Die Grundlage im Wortlaut. § 80 I 2 VwGO. „Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).“
Der Satz hat keine Nummern. Wer „§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO“ zitiert — und das steht in verbreiteten Darstellungen —, zitiert eine Vorschrift, die es nicht gibt; gemeint ist stets § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Der Fehler ist deshalb gefährlich, weil er in der Kette „§ 80a III 1 Alt. 3, § 80a II, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO“ genau an der Stelle sitzt, an der der Korrektor die Variantenbestimmung prüft.
Kriterien.
- Wer ist Adressat? Derjenige, an den der Verwaltungsakt gerichtet ist. Begünstigt er den Adressaten und belastet er einen Dritten, greift Abs. 1. Belastet er den Adressaten und begünstigt er einen Dritten, greift Abs. 2.
- Woraus folgt die Belastung des Dritten? Nicht aus jeder Unannehmlichkeit, sondern aus der möglichen Verletzung einer drittschützenden Norm. Fehlt sie, gibt es keinen Dritten im Sinn des § 80a VwGO, sondern nur einen Unzufriedenen.
- Gegenprobe über die Hauptsache. Wäre die Anfechtungsklage des Dritten gegen den Verwaltungsakt statthaft? Dann Abs. 1. Wäre die Anfechtungsklage des Adressaten statthaft und der Dritte hätte ein Interesse am Bestand? Dann Abs. 2.
Typische Zuordnung. Zu Abs. 1 gehören Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, gaststättenrechtliche Erlaubnis, wasserrechtliche Bewilligung. Zu Abs. 2 gehören Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung, die auf Betreiben oder im Interesse des Nachbarn ergehen, ferner nachträgliche Anordnungen und Lärmschutzauflagen gegen den Anlagenbetreiber.
Der häufigste Zuordnungsfehler. Die Baueinstellung wird für einen Fall des Abs. 1 gehalten, weil sie „mit dem Nachbarn zu tun hat“. Sie ist aber an den Bauherrn gerichtet und belastet ihn; der Nachbar ist nur begünstigt. Das ist Abs. 2 — mit der Folge, dass der Nachbar den Sofortvollzug erstreiten muss und der Bauherr, wenn er ihn wieder loswerden will, nicht über Abs. 2, sondern über Abs. 3 S. 2 mit § 80 V 1 Alt. 2 VwGO geht (Ö4-4.10, Ö4-4.12).