Der Baustein
Der Tenor ist die halbe Punktzahl des Beschlusses, und er hat nur drei Grundformen. Sie unterscheiden sich in einem einzigen Wort, und dieses Wort folgt zwingend aus der Norm, die die aufschiebende Wirkung genommen hat.
Fall 1 — die aufschiebende Wirkung fehlt kraft Gesetzes, § 80 II 1 Nr. 1 bis 3a VwGO, oder kraft Landesrechts
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom ... wird angeordnet.
Fall 2 — die Behörde hat die sofortige Vollziehung angeordnet, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... gegen Ziffer 1 des Bescheids der Stadt ... vom ... wird wiederhergestellt.
Fall 3 — kein Fall der §§ 80, 80a VwGO, § 123 V VwGO sperrt nicht
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ... einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ... zu gewähren.
Die Ablehnung
I. Der Antrag wird abgelehnt.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- „Angeordnet“ oder „wiederhergestellt“ ist keine Stilfrage
§ 80 V 1 VwGO gibt beide Wörter vor: anordnen „in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a“, wiederherstellen „im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4“. Wer die Wörter tauscht, behauptet eine andere Rechtslage — und muss in der Begründetheit entweder § 80 III 1 VwGO prüfen, der gar nicht einschlägig ist, oder ihn übergehen, obwohl er trägt (Feld 3). - Der Rechtsbehelf wird benannt, nicht der Verwaltungsakt allein
Angeordnet wird die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs, mit Datum. Ist die Klage noch nicht erhoben, ist der Antrag nach § 80 V 2 VwGO trotzdem zulässig; dann lautet es „der noch zu erhebenden Klage“. - Der Gegenstand wird so eng gefasst wie der Antrag
Richtet sich der Antrag nur gegen Ziffer 1 eines Bescheids, steht Ziffer 1 im Tenor. „Der Bescheid vom … wird ausgesetzt“ ist in jeder Variante falsch: Der Beschluss setzt keinen Verwaltungsakt aus, sondern gestaltet die Wirkung des Rechtsbehelfs. - Die einstweilige Anordnung wird befristet
„Einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ hält den vorläufigen Charakter fest; § 123 I VwGO gibt ihn vor, § 123 IV VwGO die Beschlussform. Zur Frage, wann Sicherungs- und wann Regelungsanordnung, siehe Feld 5. - Die Ablehnung heißt „abgelehnt“, nicht „abgewiesen“
Abgewiesen wird eine Klage. Auch der unzulässige Antrag wird abgelehnt, nicht verworfen; die Verwerfung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung für die unzulässige Beschwerde vor (§ 146 IV 4 VwGO), nicht für den Eilantrag.