Jedes Rechtsmittel setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a IV VwGO. Die VwGO enthält dafür keine eigene Norm. Die Beschwer folgt aus dem Zweck des Rechtsmittels, ein Urteil zu beseitigen, das dem Beteiligten schadet.
Du unterscheidest zwei Arten. Die formelle Beschwer vergleicht das, was der Beteiligte beantragt hat, mit dem, was das Urteil ihm gibt. Der Kläger ist beschwert, wenn die Klage ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Der Beklagte ist beschwert, wenn er entgegen seinem Antrag verurteilt wurde.
Die materielle Beschwer fragt danach, ob das Urteil die Rechtsstellung des Beteiligten nachteilig verändert. Sie ist maßgeblich für den Beigeladenen, der keinen eigenen Antrag stellen muss.
Wo du die Beschwer prüfst, wird unterschiedlich gehandhabt. Manche ordnen sie bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zulassungsantrags ein, andere erst bei der Berufung. Beides ist vertretbar. Wichtig ist, dass du sie nicht vergisst und an genau einer Stelle prüfst. In der Klausur genügt ein Satz zur Einordnung, danach die Subsumtion.
Fehlt die Beschwer, ist der Antrag unzulässig, auch wenn ein Zulassungsgrund des § 124 II VwGO vorläge. Das Gutachten endet dann bei der Zulässigkeit. Ein Beteiligter, dem das Urteil gibt, was er beantragt hat, ist nicht beschwert, auch wenn er die Entscheidungsgründe für falsch hält.
Die Stadt Hallenfurt hat den Antrag der Bürgerinitiative Waldrand auf Akteneinsicht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Initiative abgewiesen. Die Stadt will die Entscheidungsgründe nicht stehen lassen, weil das Gericht darin das Informationsinteresse der Initiative weit gefasst hat. Sie beantragt die Zulassung der Berufung.
Die Stadt ist durch das Urteil nicht beschwert. Das Gericht hat ihrem Antrag auf Klageabweisung entsprochen. Dass die Begründung ihr missfällt, begründet keine Beschwer. Der Antrag ist unzulässig. Die Initiative dagegen ist formell beschwert, weil ihre Klage abgewiesen wurde.