Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, § 124a V 1 VwGO. Der Beschluss soll kurz begründet werden, § 124a V 3 VwGO. Der Tenor hat zwei Formen.
Lehnt das Gericht den Antrag ab, lautet der Tenor: „Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom … wird abgelehnt.“ Dazu kommt eine Kostenentscheidung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 154 II VwGO, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg blieb. Außerdem wird der Streitwert festgesetzt, weil mit der Ablehnung die Instanz endet und das Urteil rechtskräftig wird, § 124a V 4 VwGO.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, § 152 I VwGO.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, lautet der Tenor: „Die Berufung wird zugelassen.“ Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung fehlen, weil das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, § 124a V 5 VwGO. Die Kosten werden in der Entscheidung über die Berufung mitentschieden. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist des § 124a VI 1 VwGO, die Berufung binnen eines Monats zu begründen.
Zum Streitwert. Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ist der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert Streitwert, § 47 III GKG. Er richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 I 1 GKG, und ist durch den Wert des ersten Rechtszugs begrenzt, § 47 II 1 GKG.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt den Antrag eines Gewerbetreibenden auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil ab. Der Beschluss lautet:
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Musterstadt vom 12. Februar 2026 wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
- Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
In den Gründen steht kurz, warum der Antrag unzulässig oder der Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Eine Rechtsmittelbelehrung entfällt, weil kein Rechtsmittel gegeben ist. Lässt der Verwaltungsgerichtshof dagegen zu, lautet der Beschluss nur „Die Berufung wird zugelassen.“