§ 124a I VwGO. „Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.“
§ 124a IV VwGO. „Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.“
Verlangt: einen Antrag binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht · eine Darlegung binnen zweier Monate beim Verwaltungsgerichtshof · beide Fristen ab Zustellung des vollständigen Urteils.
Die Trennung ist das Kernstück. Das Verwaltungsgericht darf nach Abs. 1 S. 1 nur aus § 124 II Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zulassen — ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und Verfahrensmängel prüft allein der Verwaltungsgerichtshof —, und es ist nach S. 3 zu einer Nichtzulassung nicht befugt: Ein Urteil, das die Berufung ausdrücklich nicht zulässt, enthält einen Ausspruch, den das Gesetz nicht kennt. Eine Verlängerung der Darlegungsfrist gibt es nicht. § 124a III 3 VwGO erlaubt sie für die Begründung der bereits zugelassenen Berufung; Abs. 4 verweist darauf nicht, und Abs. 6 S. 3 zieht die Verlängerung ausdrücklich nur für den Fall der Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof heran. Wer sie beantragt, verliert die Frist. Übrig bleibt die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO, deren Antragsfrist nach § 60 II 1 Hs. 2 VwGO bei der Versäumung der Begründungsfrist einen Monat beträgt.
Am Ende steht Abs. 5: Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss; S. 4 — „Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig“; S. 5 — wird zugelassen, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, „der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht“.