Art. 63 II BayBO — der gesonderte Antrag, auch für § 31 BauGB

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 63 II 1 BayBO. „Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.“

Verlangt: einen gesonderten Antrag · in Schriftform · mit Begründung · und zwar sowohl für die bauordnungsrechtliche Abweichung als auch für Ausnahme und Befreiung nach § 31 BauGB.

Das ist die stille Klammer zwischen beiden Schichten: Der Tatbestand der Ausnahme und der Befreiung steht im Bundesrecht, ihr Verfahren im Landesrecht. Wer in der Akte keinen gesonderten Antrag findet, hat einen Angriffspunkt gegen die Genehmigung — allerdings einen, auf den der Nachbar sich nicht berufen kann, weil Verfahrensvorschriften nicht drittschützend sind (Ö6-5.19). Satz 2 ordnet den zeitlichen Ablauf: bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit dem Bauantrag, im Übrigen entsprechend. Fehlt der Antrag ganz, darf die Behörde die Abweichung nicht von Amts wegen aussprechen; sie muss auf die Antragstellung hinwirken.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema