Art. 63 II 1 BayBO. „Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.“
Verlangt: einen gesonderten Antrag · in Schriftform · mit Begründung · und zwar sowohl für die bauordnungsrechtliche Abweichung als auch für Ausnahme und Befreiung nach § 31 BauGB.
Das ist die stille Klammer zwischen beiden Schichten: Der Tatbestand der Ausnahme und der Befreiung steht im Bundesrecht, ihr Verfahren im Landesrecht. Wer in der Akte keinen gesonderten Antrag findet, hat einen Angriffspunkt gegen die Genehmigung — allerdings einen, auf den der Nachbar sich nicht berufen kann, weil Verfahrensvorschriften nicht drittschützend sind (Ö6-5.19). Satz 2 ordnet den zeitlichen Ablauf: bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit dem Bauantrag, im Übrigen entsprechend. Fehlt der Antrag ganz, darf die Behörde die Abweichung nicht von Amts wegen aussprechen; sie muss auf die Antragstellung hinwirken.