Zwei Sonderfälle, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar bedenkt, aber nicht sauber.
Ist der hinterlassene Erbteil kleiner als der Pflichtteil, gibt es den Zusatzpflichtteil in Höhe des Fehlbetrags (§ 2305 BGB).
Ist der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse), darf der Erbe ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2306) — die frühere Quotengrenze ist seit 2010 weggefallen.
§ 2306 BGB ist ein höchstpersönliches Wahlrecht — kein Gläubiger und kein Sozialhilfeträger kann die Ausschlagung erzwingen. Die Frist läuft erst mit Kenntnis der Beschränkung (§ 2306 I).