Nicht alles im Erbvertrag bindet.
Nur die vertragsmäßigen Verfügungen entfalten Bindung:
- Eine spätere letztwillige Verfügung, die den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt, ist unwirksam (§ 2289 I 2 BGB).
- Einseitige Verfügungen (§ 2299) kann der Erblasser dagegen jederzeit frei widerrufen wie ein Testament.
Was was ist, muss die Urkunde klar sagen — sonst gibt es Auslegungsstreit.
Faustregel: gegenseitige Zuwendungen und die „Hauptsache“ sind meist vertragsmäßig; Auflagen zugunsten Dritter sind oft nur einseitig gewollt, die Teilungsanordnung kann von vornherein nur einseitig getroffen werden (§ 2278 II BGB) — in der Urkunde aber ausdrücklich bezeichnen.