Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen im Erbvertrag (§ 2289 BGB, § 2299 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Nicht alles im Erbvertrag bindet.

Nur die vertragsmäßigen Verfügungen entfalten Bindung:

  • Eine spätere letztwillige Verfügung, die den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt, ist unwirksam (§ 2289 I 2 BGB).
  • Einseitige Verfügungen (§ 2299) kann der Erblasser dagegen jederzeit frei widerrufen wie ein Testament.

Was was ist, muss die Urkunde klar sagen — sonst gibt es Auslegungsstreit.

Faustregel: gegenseitige Zuwendungen und die „Hauptsache“ sind meist vertragsmäßig; Auflagen zugunsten Dritter sind oft nur einseitig gewollt, die Teilungsanordnung kann von vornherein nur einseitig getroffen werden (§ 2278 II BGB) — in der Urkunde aber ausdrücklich bezeichnen.

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