Hier kollidiert Erbrecht mit Gesellschaftsrecht.
An Kapitalgesellschafts- und Kommanditanteilen (beschränkte Haftung) ist die „echte“ Vollstreckung weitgehend zulässig.
Problematisch ist der voll haftende Anteil (Komplementär, OHG, GbR): Der Vollstrecker kann den Erben nur mit dem Nachlass verpflichten (§ 2206 BGB), der Gesellschafter haftet aber unbeschränkt persönlich; außerdem ist die Geschäftsführung den Gesellschaftern selbst vorbehalten (Selbstorganschaft).
Wege:
- Vollmachtlösung (der Erbe bevollmächtigt den Vollstrecker),
- Treuhandlösung oder
- Beschränkung auf die vermögensrechtlichen Ansprüche (Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben).
Bei der Nachfolge in einen Personengesellschaftsanteil geht die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel dem Testament vor („Gesellschaftsrecht sticht Erbrecht“).
Der qualifizierte Nachfolger muss zugleich Erbe sein, sonst läuft die Klausel leer.