Reallast als dingliche Sicherung wiederkehrender Leistungen (§ 1105 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Geht es nicht um Nutzung, sondern um wiederkehrende Leistungen — Geldrente, freie Heizung, Wart und Pflege, „Ausgedinge“ —, ist die Reallast das richtige Instrument (§ 1105 I BGB).

Sie belastet das Grundstück mit den Leistungen und gibt ein dingliches Verwertungsrecht: Bei Nichtzahlung kann der Berechtigte in das Grundstück vollstrecken.

Dazu haftet der jeweilige Eigentümer persönlich für die während seines Eigentums fällig werdenden Leistungen (§ 1108 I BGB).

Mehrere Altenteilsrechte (Wohnen, Verpflegung, Pflege, Taschengeld) bündelt man als „Leibgeding“ unter Bezugnahme auf die Bewilligung (§ 49 GBO).

Zur Verstärkung: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr. 5 ZPO) — dann hat der Berechtigte sofort einen Titel und muss nicht erst klagen.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema