Geht es nicht um Nutzung, sondern um wiederkehrende Leistungen — Geldrente, freie Heizung, Wart und Pflege, „Ausgedinge“ —, ist die Reallast das richtige Instrument (§ 1105 I BGB).
Sie belastet das Grundstück mit den Leistungen und gibt ein dingliches Verwertungsrecht: Bei Nichtzahlung kann der Berechtigte in das Grundstück vollstrecken.
Dazu haftet der jeweilige Eigentümer persönlich für die während seines Eigentums fällig werdenden Leistungen (§ 1108 I BGB).
Mehrere Altenteilsrechte (Wohnen, Verpflegung, Pflege, Taschengeld) bündelt man als „Leibgeding“ unter Bezugnahme auf die Bewilligung (§ 49 GBO).
Zur Verstärkung: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr. 5 ZPO) — dann hat der Berechtigte sofort einen Titel und muss nicht erst klagen.