Diese drei musst du sauber trennen, weil sie Rückforderung, Pflichtteil und Steuer unterschiedlich treffen.
Schenkung unter Auflage (§ 525): Der Beschenkte muss etwas tun (z. B. 100.000 € an die Schwester zahlen) — zivilrechtlich kein Entgelt, der ganze Gegenstand gilt als geschenkt.
Gemischte Schenkung: ein einheitliches Geschäft, teils entgeltlich, teils unentgeltlich — verlangt ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung plus Bereicherungswillen.
Nutzungsvorbehalt: gar keine Gegenleistung, nur Wertminderung.
Die Vollziehung einer Auflage kann der Übergeber erst verlangen, wenn er selbst geleistet, also übertragen hat (§ 525 I).