Auflage, gemischte Schenkung, Nutzungsvorbehalt (§ 525 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Diese drei musst du sauber trennen, weil sie Rückforderung, Pflichtteil und Steuer unterschiedlich treffen.

Schenkung unter Auflage (§ 525): Der Beschenkte muss etwas tun (z. B. 100.000 € an die Schwester zahlen) — zivilrechtlich kein Entgelt, der ganze Gegenstand gilt als geschenkt.

Gemischte Schenkung: ein einheitliches Geschäft, teils entgeltlich, teils unentgeltlich — verlangt ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung plus Bereicherungswillen.

Nutzungsvorbehalt: gar keine Gegenleistung, nur Wertminderung.

Die Vollziehung einer Auflage kann der Übergeber erst verlangen, wenn er selbst geleistet, also übertragen hat (§ 525 I).

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema