Nacherbenvollstrecker, Entlassung und die Auskunftspflicht des Erben (§ 2222 BGB, § 2227 BGB, § 2314 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Nacherbenvollstrecker, § 2222 BGB

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Er kontrolliert also den Vorerben für den Nacherben. Für den bloßen Nachvermächtnisnehmer — etwa beim Herausgabevermächtnis — gilt § 2222 BGB nicht.

Ein paar Sonderpunkte, die in der Klausur zünden.

Der Erblasser kann eine Nacherben-Testamentsvollstreckung anordnen (§ 2222 BGB) — ein Vollstrecker übt bis zum Nacherbfall die Rechte des Nacherben aus und kontrolliert den Vorerben; für den bloßen Nachvermächtnisnehmer (Herausgabevermächtnis) taugt § 2222 dagegen nicht.

Entlassen wird ein Vollstrecker nur aus wichtigem Grund (§ 2227).

Und der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314) trifft den Erben — auch wenn ein Vollstrecker verwaltet, bleibt der Erbe Auskunftsschuldner.

Die Testamentsvollstreckung schützt den Nachlass vor Eigengläubigern des Erben (§ 2214 BGB) — den Pflichtteil eines Berechtigten hält sie aber nicht auf; der bleibt ein Geldanspruch gegen den Erben.

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