Verfehlt sich der Beschenkte schwer gegen den Schenker (bewusst erfundene Strafanzeige, schwere Beleidigung), kann der Schenker die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen (§ 530 I) — durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten, ausgeschlossen nach einem Jahr ab Kenntnis oder bei Verzeihung (§ 532).
Achtung: Der Widerruf gibt nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch (§ 531 II).
Hat der Beschenkte das Objekt schon weiterverkauft oder belastet, läuft er ins Leere.
Deshalb gehört „grober Undank“ zusätzlich als vertraglicher, vormerkungsgesicherter Rückforderungsgrund in die Urkunde — dann wirkt die Rückabwicklung auch gegen Dritte.