Bekommt ein Kind das Haus, sollen die anderen einen Ausgleich erhalten — sofort und unabhängig vom späteren Erbfall.
Das leistet das Gleichstellungsgeld: Der Übernehmer verpflichtet sich im Übergabevertrag, an die weichenden Geschwister einen bezifferten Betrag zu zahlen.
Rechtstechnisch eine Leistungsauflage (§ 525 BGB); soll das begünstigte Geschwister einen eigenen, unmittelbaren Anspruch bekommen, wählt man den echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328). Die Auslegungsregel des § 330 S. 2 weist dem Geschwister das eigene Forderungsrecht zwar schon im Zweifel zu; die Urkunde sollte es trotzdem ausdrücklich sagen.
Sinnvoll:
- die Werte auf den Übergabezeitpunkt festschreiben,
- die Zahlung stunden und
- dinglich (Grundschuld/Reallast) absichern.
Das Gleichstellungsgeld gleicht faktisch aus, beseitigt aber die Pflichtteilsergänzung nicht — dafür braucht es den Pflichtteilsverzicht (§ 2346 II BGB).