Gleichstellungsgeld: Leistungsauflage oder Vertrag zugunsten Dritter (§ 525 BGB, § 328 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bekommt ein Kind das Haus, sollen die anderen einen Ausgleich erhalten — sofort und unabhängig vom späteren Erbfall.

Das leistet das Gleichstellungsgeld: Der Übernehmer verpflichtet sich im Übergabevertrag, an die weichenden Geschwister einen bezifferten Betrag zu zahlen.

Rechtstechnisch eine Leistungsauflage (§ 525 BGB); soll das begünstigte Geschwister einen eigenen, unmittelbaren Anspruch bekommen, wählt man den echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328). Die Auslegungsregel des § 330 S. 2 weist dem Geschwister das eigene Forderungsrecht zwar schon im Zweifel zu; die Urkunde sollte es trotzdem ausdrücklich sagen.

Sinnvoll:

  • die Werte auf den Übergabezeitpunkt festschreiben,
  • die Zahlung stunden und
  • dinglich (Grundschuld/Reallast) absichern.

Das Gleichstellungsgeld gleicht faktisch aus, beseitigt aber die Pflichtteilsergänzung nicht — dafür braucht es den Pflichtteilsverzicht (§ 2346 II BGB).

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