Gläubigerbenachteiligung: Schenkungs- und Vorsatzanfechtung (§ 4 AnfG, § 3 AnfG, § 134 InsO)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

„Schnell alles verschenken, dann ist es vor der Bank sicher“ — das funktioniert nicht.

Unentgeltliche Zuwendungen sind angreifbar:

  • außerhalb der Insolvenz die Schenkungsanfechtung § 4 AnfG (4 Jahre, rein objektiv, ohne Verschulden)
  • und die Vorsatzanfechtung § 3 AnfG (bis 10 Jahre)
  • in der Insolvenz § 134 InsO (4 J.)
  • und § 133 InsO (10 J.).

Bei kollusivem Zusammenwirken zum Nachteil des Gläubigers ist der Vertrag zusätzlich sittenwidrig und nichtig (§ 138 I).

Und die vorbehaltenen Rechte helfen nicht weiter:

  • Nießbrauchserträge sind pfändbar (§ 857 III ZPO)
  • ein freies Rückforderungsrecht ebenso.

Legitime, frühzeitige Nachfolge aus Versorgungsmotiven ist erlaubt und wird mit Zeitabstand anfechtungsfest.

Die gezielte Vereitelung einer konkret drohenden Inanspruchnahme ist es nicht — davon rät man ab, und der Notar darf nicht mitwirken (§ 4 BeurkG, § 14 BNotO).

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