„Schnell alles verschenken, dann ist es vor der Bank sicher“ — das funktioniert nicht.
Unentgeltliche Zuwendungen sind angreifbar:
- außerhalb der Insolvenz die Schenkungsanfechtung § 4 AnfG (4 Jahre, rein objektiv, ohne Verschulden)
- und die Vorsatzanfechtung § 3 AnfG (bis 10 Jahre)
- in der Insolvenz § 134 InsO (4 J.)
- und § 133 InsO (10 J.).
Bei kollusivem Zusammenwirken zum Nachteil des Gläubigers ist der Vertrag zusätzlich sittenwidrig und nichtig (§ 138 I).
Und die vorbehaltenen Rechte helfen nicht weiter:
- Nießbrauchserträge sind pfändbar (§ 857 III ZPO)
- ein freies Rückforderungsrecht ebenso.
Legitime, frühzeitige Nachfolge aus Versorgungsmotiven ist erlaubt und wird mit Zeitabstand anfechtungsfest.
Die gezielte Vereitelung einer konkret drohenden Inanspruchnahme ist es nicht — davon rät man ab, und der Notar darf nicht mitwirken (§ 4 BeurkG, § 14 BNotO).