Der geschiedene Elternteil setzt sein Kind ein, will aber verhindern, dass der Ex-Partner Einfluss oder Vermögen bekommt. Drei Bausteine:
- Ausschluss der Vermögenssorge des anderen Elternteils für das Zugewendete (§ 1638 BGB), gefüllt durch einen Ergänzungs-/Zuwendungspfleger
- eine Testamentsvollstreckung bis zu einem bestimmten Alter des Kindes
- und gegen den Rückfall bei frühem, kinderlosem Tod des Kindes eine Vor-/Nacherbschaft (nicht der Ex wird Nacherbe, sondern z. B. die eigenen Geschwister) oder ein Herausgabevermächtnis.
Falle. Ohne die Nacherbenlösung würde beim vorzeitigen Tod des Kindes der Ex-Partner über die gesetzliche Erbfolge (§ 1925) doch noch erben; diesen Rückfall schließt die Vor-/Nacherbschaft dinglich aus.