Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht: Wirkung auf die Pflichtteilsquoten (§ 2346 BGB, § 2310 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der sichere Weg, den Pflichtteil zu Lebzeiten loszuwerden, ist der Verzicht (§ 2346 BGB).

Der Erbverzicht (§ 2346 I) schließt von der gesetzlichen Erbfolge und vom Pflichtteil aus, erhöht aber über § 2310 S. 2 die Pflichtteilsquoten der übrigen Berechtigten (der Verzichtende zählt nicht mehr mit).

Der isolierte Pflichtteilsverzicht (§ 2346 II) vermeidet diesen Quotensprung, weil der Verzichtende bei der Quotenbildung weiter mitzählt (§ 2310 S. 1).

Im Regelfall Pflichtteilsverzicht (§ 2346 II BGB) wählen — sonst zahlt der Erblasser den Verzicht mit höheren Pflichtteilen der anderen Kinder.

Der Verzicht lässt sich auch gegenständlich beschränken (nur auf das Unternehmen).

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