Erbengemeinschaft: Verwaltung, Forderungseinzug, Verfügung (§ 2038 BGB, § 2039 BGB, § 2040 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Mehrere Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB). Merke die drei Ebenen. Laufende Verwaltung (Mieter kündigen, Reparaturen) entscheidet die Mehrheit nach Anteilen (§ 2038 II i. V. m. § 745). Eine Nachlassforderung kann jeder Miterbe allein einklagen, allerdings nur auf Leistung an alle (§ 2039). Über einen Nachlassgegenstand verfügen können sie dagegen nur gemeinsam (§ 2040).

Falle. „Erbengemeinschaft heißt immer einstimmig“ ist falsch (Verwaltung = Mehrheit) — und umgekehrt ist ein Wohnungsverkauf keine „Verwaltung“, sondern eine Verfügung, die alle braucht (§ 2040). Notmaßnahmen (undichtes Dach) darf jeder allein (§ 2038 I 2).

Drei Geschwister erben ein Mietshaus. Zwei von ihnen wollen es verkaufen, Detlef Wiegand ist dagegen. In derselben Woche schuldet ein ausgezogener Mieter noch 4.200 Euro Miete, und nach einem Sturm läuft im Dachgeschoss Wasser durch die Decke.

Drei Vorgänge, drei verschiedene Antworten. Der Verkauf ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, und die können die Erben nur gemeinschaftlich treffen (§ 2040 I BGB) — ohne Wiegand geht es nicht. Die Mietforderung darf dagegen jeder Miterbe allein einklagen, aber nur auf Leistung an alle Erben (§ 2039 S. 1 BGB); einer der beiden kann also vorgehen, nur nicht auf sein eigenes Konto. Und das undichte Dach duldet keine Abstimmung: Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 I 2 Hs. 2 BGB).

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