Eigengeschenke des Berechtigten (§ 2327 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auch was der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Empfänger selbst geschenkt hat, zählt:

Der Berechtigte muss sich sein eigenes Geschenk auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen (§ 2327 BGB).

Taktisch lässt sich das nutzen: Eine Abfindung, die man dem missliebigen Kind zuwendet, senkt zugleich dessen verlangbare Ergänzung.

§ 2327 BGB (Eigengeschenk des Berechtigten) nicht mit § 2315 (angeordnete Anrechnung) verwechseln — § 2327 wirkt kraft Gesetzes, ganz ohne Anordnung.

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