Auch was der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Empfänger selbst geschenkt hat, zählt:
Der Berechtigte muss sich sein eigenes Geschenk auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen (§ 2327 BGB).
Taktisch lässt sich das nutzen: Eine Abfindung, die man dem missliebigen Kind zuwendet, senkt zugleich dessen verlangbare Ergänzung.
§ 2327 BGB (Eigengeschenk des Berechtigten) nicht mit § 2315 (angeordnete Anrechnung) verwechseln — § 2327 wirkt kraft Gesetzes, ganz ohne Anordnung.