Vor-/Nacherbschaft und Herausgabevermächtnis lösen dasselbe Problem, aber grundverschieden.
- Die Vor-/Nacherbschaft wirkt dinglich: Der Nacherbe erwirbt unmittelbar vom Erblasser, ist über §§ 2113, 2111 BGB und den Nacherbenvermerk gegen jedermann geschützt — stark, aber starr und verwaltungsaufwendig.
- Das Herausgabevermächtnis wirkt nur schuldrechtlich (§ 2174) und lebt von der Vormerkung — flexibel, aber es trägt nur einen Übergang und hat eine tückische Lücke.
Falle. Stirbt der Beschwerte, fällt der Gegenstand zunächst in seinen eigenen Nachlass — der Bedachte muss den Vermächtnisanspruch gegen die Erben des Beschwerten durchsetzen, statt unmittelbar zu erwerben. Die Vor-/Nacherbschaft kennt diese Lücke nicht.