Dinglich oder schuldrechtlich: Nacherbfolge gegen Herausgabevermächtnis (§ 2113 BGB, § 2174 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vor-/Nacherbschaft und Herausgabevermächtnis lösen dasselbe Problem, aber grundverschieden.

  • Die Vor-/Nacherbschaft wirkt dinglich: Der Nacherbe erwirbt unmittelbar vom Erblasser, ist über §§ 2113, 2111 BGB und den Nacherbenvermerk gegen jedermann geschützt — stark, aber starr und verwaltungsaufwendig.
  • Das Herausgabevermächtnis wirkt nur schuldrechtlich (§ 2174) und lebt von der Vormerkung — flexibel, aber es trägt nur einen Übergang und hat eine tückische Lücke.

Falle. Stirbt der Beschwerte, fällt der Gegenstand zunächst in seinen eigenen Nachlass — der Bedachte muss den Vermächtnisanspruch gegen die Erben des Beschwerten durchsetzen, statt unmittelbar zu erwerben. Die Vor-/Nacherbschaft kennt diese Lücke nicht.

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