Die Wiederverheiratungsklausel fängt den Fall ab, dass der Überlebende erneut heiratet und Vermögen in die neue Familie „übers Eck“ abfließt. Gestaltet wird sie meist als auflösend bedingte Erbeinsetzung (§§ 2075, 158 II BGB): Heiratet der Überlebende, verliert er (ganz oder teilweise) seine Stellung, und das Vermögen fällt an die Kinder. Die Rechtsfolge muss die Klausel klar bestimmen — vollständiger Wegfall oder nur reduzierte Quote.
Falle. Löst die Klausel unbedacht eine Vor-/Nacherbfolge oder Herausgabe aus, kann das beim Überlebenden ungewollte Pflichtteils- und § 2306-Folgen auslösen — Rechtsfolge präzise durchdenken.