Das ist die Standardlösung für den typischen Wunsch „Scheidungsschutz ja, Todesfall-Vorteile behalten“.
Man bleibt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und schließt nur den Zugewinnausgleich für die Beendigung zu Lebzeiten (Scheidung, §§ 1372 ff.) aus; § 1371 I BGB für den Todesfall bleibt erhalten.
Ergebnis:
- kein Ausgleich bei Scheidung
- aber weiterhin § 5 ErbStG
- und die niedrige ⅛-Pflichtteilsquote.
Fast immer der Gütertrennung überlegen — derselbe Scheidungsschutz ohne deren Kollateralschäden.
Examenstreffer
Die ehevertragliche Gestaltung (modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung nur für den Scheidungsfall, Güterstandsschaukel) und ihre Wirkung auf die Pflichtteilsquote (§§ 1371, 1931) waren in rund 5 Terminen tragend (u. a. Nov 2020, Mai 2016, Mai 2013).