Ein frei, nach Belieben ausübbares Rückforderungsrecht ist doppelt schädlich.
- Erstens hält es den Gegenstand wirtschaftlich in der Hand des Übergebers, sodass die Pflichtteilsergänzungsfrist des § 2325 III BGB nicht anläuft (wie beim Nießbrauch — es fehlt am „Genussverzicht“).
- Zweitens ist ein freies Rückforderungsrecht ein pfändbarer Vermögenswert: Die eigenen Gläubiger des Übergebers pfänden es und greifen darüber auf das verschenkte Objekt zu — der erhoffte Vermögensschutz wird untergraben.
Ein auf objektive Ereignisse beschränktes Recht vermeidet beides.
Faustregel: Rückforderungskatalog immer eng und ereignisgebunden fassen (Veräußerung/Belastung ohne Zustimmung, Insolvenz/Zwangsvollstreckung, Scheidung, Vorversterben) — nie „nach Belieben“.