Bei verbrauchbaren Sachen zählt der Wert zur Zeit der Schenkung.
Bei allem anderen — vor allem Grundstücken — gilt das Niederstwertprinzip: angesetzt wird der Wert zur Zeit des Erbfalls, höchstens aber der (geringere) Wert zur Zeit der Schenkung (§ 2325 II 2 BGB).
Der Beschenkte profitiert also von späteren Wertsteigerungen; sie erhöhen die Ergänzung nicht.
Der Nachlass selbst wird nach Bestand und Wert im Erbfall berechnet (§ 2311).
Ist ein Nießbrauch vorbehalten, mindert dessen kapitalisierter Wert den anzusetzenden Schenkungswert zusätzlich.