Bewertung: das Niederstwertprinzip (§ 2325 II BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bei verbrauchbaren Sachen zählt der Wert zur Zeit der Schenkung.

Bei allem anderen — vor allem Grundstücken — gilt das Niederstwertprinzip: angesetzt wird der Wert zur Zeit des Erbfalls, höchstens aber der (geringere) Wert zur Zeit der Schenkung (§ 2325 II 2 BGB).

Der Beschenkte profitiert also von späteren Wertsteigerungen; sie erhöhen die Ergänzung nicht.

Der Nachlass selbst wird nach Bestand und Wert im Erbfall berechnet (§ 2311).

Ist ein Nießbrauch vorbehalten, mindert dessen kapitalisierter Wert den anzusetzenden Schenkungswert zusätzlich.

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