Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 I BGB). Ein Nachlassgrundstück wird dafür per Teilungsversteigerung zu Geld gemacht (§ 753 I 1 BGB, § 180 ZVG) — das kann ein einzelner Miterbe allein betreiben. Selbst wenn nur ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört, darf er kraft § 2039 BGB die Versteigerung des ganzen Grundstücks verlangen (BGH V ZB 63/23, 20.03.2025).
Falle. Ein testamentarisches Teilungsverbot (§ 2044 BGB) bremst nur schuldrechtlich, fällt spätestens nach 30 Jahren weg und versagt gegen Gläubiger (§ 751 S. 2 BGB). Wer ein Nachlassgrundstück wirklich binden will, nutzt Dauervollstreckung oder eine Familiengesellschaft.